Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem Vertrag zwischen Deutschland und der Tschechischen Republik zu, der die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen und schweren Unglücksfällen regelt. Es legt auch fest, wer die Kosten für solche Hilfseinsätze auf deutscher Seite trägt.
Was es regelt
- Die Zustimmung zum Vertrag vom 19. September 2000 über gegenseitige Hilfeleistung.
- Die Kostentragung für Hilfseinsätze Deutschlands in der Tschechischen Republik.
- Die Kostentragung für bestimmte Aufwendungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags.
- Die Kostentragung für Aufwendungen in Fällen des Artikels 9 Absätze 2 bis 4 des Vertrags.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland und die Tschechische Republik.
- Der Bund und die Länder in Deutschland bezüglich der Kostenübernahme.
Eckpunkte
- Der Bundestag hat dem Vertrag vom 19. September 2000 zugestimmt.
- Kosten für Hilfseinsätze in der Tschechischen Republik trägt der Bund, wenn das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Hilfe zugesagt hat.
- Kosten trägt das jeweilige Land, wenn dessen Innenministerium Hilfe zugesagt hat.
- Die Kostenträgerschaft richtet sich danach, ob die Hilfsmaßnahme in den Aufgabenbereich des Bundes oder eines Landes fällt, insbesondere bei Aufwendungen nach Artikel 9 Absätze 2 bis 4 des Vertrags.
📄 Gesetzestext
KatHiLAbkCZEG2002-08-16BGBl II2002, 1874Gesetz zu dem Vertrag vom 19. September 2000 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Tschechischen Republik über die gegenseitige Hilfeleistung
bei Katastrophen und schweren UnglücksfällenStandGeändert durch Art. 147 V v. 19.6.2020 I 1328
(+++ Textnachweis ab: 22.8.2002 +++)
KatHiLAbkCZEGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
KatHiLAbkCZEGArt 1Dem in Berlin am 19. September 2000 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen und schweren Unglücksfällen wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.
KatHiLAbkCZEGArt 2(1) Aufwendungen, die auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland bei Hilfeleistungen in der Tschechischen Republik entstehen, trägt 1.der Bund, soweit das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Hilfe zugesagt hat,2.das jeweilige Land, soweit das Innenministerium des Landes Hilfe zugesagt hat; landesrechtliche Bestimmungen über die Kostentragung innerhalb des Landes bleiben unberührt.
(2) Absatz 1 gilt für Artikel 3 Abs. 3 des Vertrags entsprechend.
(3) Bei Aufwendungen, die auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland in den Fällen des Artikels 9 Abs. 2 bis 4 des Vertrags entstehen, richtet sich die Kostenträgerschaft danach, ob die jeweilige Hilfsmaßnahme in den Aufgabenbereich des Bundes oder eines Landes fällt.
KatHiLAbkCZEGArt 3(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 17 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.