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Gesetz zu dem Vertrag vom 19. September 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über die gegenseitige Hilfeleistun

Kurz gesagt

Dieses Gesetz stimmt einem Vertrag zwischen Deutschland und der Tschechischen Republik zu, der die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen und schweren Unglücksfällen regelt. Es legt auch fest, wer die Kosten für solche Hilfseinsätze auf deutscher Seite trägt.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
KatHiLAbkCZEG2002-08-16BGBl II2002, 1874Gesetz zu dem Vertrag vom 19. September 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen und schweren UnglücksfällenStandGeändert durch Art. 147 V v. 19.6.2020 I 1328 (+++ Textnachweis ab: 22.8.2002 +++) KatHiLAbkCZEGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: KatHiLAbkCZEGArt 1Dem in Berlin am 19. September 2000 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen und schweren Unglücksfällen wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht. KatHiLAbkCZEGArt 2(1) Aufwendungen, die auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland bei Hilfeleistungen in der Tschechischen Republik entstehen, trägt 1.der Bund, soweit das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Hilfe zugesagt hat,2.das jeweilige Land, soweit das Innenministerium des Landes Hilfe zugesagt hat; landesrechtliche Bestimmungen über die Kostentragung innerhalb des Landes bleiben unberührt. (2) Absatz 1 gilt für Artikel 3 Abs. 3 des Vertrags entsprechend. (3) Bei Aufwendungen, die auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland in den Fällen des Artikels 9 Abs. 2 bis 4 des Vertrags entstehen, richtet sich die Kostenträgerschaft danach, ob die jeweilige Hilfsmaßnahme in den Aufgabenbereich des Bundes oder eines Landes fällt. KatHiLAbkCZEGArt 3(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 17 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.