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Anordnung zur Übertragung der Entscheidung über Widersprüche in Beihilfeangelegenheiten und zur Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in Beihilfeangel

Kurz gesagt

Diese Anordnung regelt, wer über Einsprüche in Beihilfeangelegenheiten entscheidet und wer den Dienstherrn bei Klagen in Beihilfeangelegenheiten vertritt, speziell für die Museumsstiftung Post und Telekommunikation.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
MSPTBeihilfeAnOMSPTBeihilfeAnO2016-10-06BGBl I2016, 2251Anordnung zur Übertragung der Entscheidung über Widersprüche in Beihilfeangelegenheiten und zur Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in Beihilfeangelegenheiten bei der Museumsstiftung Post und Telekommunikation (+++ Textnachweis ab: 15.10.2016 +++) MSPTBeihilfeAnOEingangsformelNach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) in Verbindung mit § 11 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung einer Museumsstiftung Post und Telekommunikation vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2382), der zuletzt durch Artikel 15 Absatz 108 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, ordnet das Kuratorium der Museumsstiftung Post und Telekommunikation an: MSPTBeihilfeAnO§ 1Entscheidung über Widersprüche in BeihilfeangelegenheitenIn Angelegenheiten der Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (§ 80 Bundesbeamtengesetz) wird die Entscheidung über Widersprüche auf die Postbeamtenkrankenkasse übertragen. MSPTBeihilfeAnO§ 2Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in BeihilfeangelegenheitenIn Angelegenheiten der Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (§ 80 Bundesbeamtengesetz) wird die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis auf die Postbeamtenkrankenkasse übertragen. MSPTBeihilfeAnO§ 3Vorbehalt des SelbsteintrittsDas Kuratorium behält sich vor, die Aufgaben und Befugnisse nach § 126 Absatz 3 und § 127 des Bundesbeamtengesetzes im Einzelfall selbst auszuüben. MSPTBeihilfeAnO§ 4InkrafttretenDiese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.