Anordnung zur Übertragung der Entscheidung über Widersprüche in Beihilfeangelegenheiten und zur Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in Beihilfeangel
Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt, wer über Einsprüche in Beihilfeangelegenheiten entscheidet und wer den Dienstherrn bei Klagen in Beihilfeangelegenheiten vertritt, speziell für die Museumsstiftung Post und Telekommunikation.
Was es regelt
- Die Entscheidung über Widersprüche in Beihilfeangelegenheiten.
- Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in Beihilfeangelegenheiten.
- Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen.
Wen es betrifft
- Die Museumsstiftung Post und Telekommunikation.
- Personen, die Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen beantragen.
Eckpunkte
- Die Entscheidung über Widersprüche in Beihilfeangelegenheiten wird auf die Postbeamtenkrankenkasse übertragen.
- Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Beihilfeangelegenheiten wird ebenfalls auf die Postbeamtenkrankenkasse übertragen.
- Das Kuratorium behält sich vor, diese Aufgaben und Befugnisse im Einzelfall selbst auszuüben.
- Die Anordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Gesetzestext
MSPTBeihilfeAnO2016-10-06BGBl I2016, 2251Anordnung zur Übertragung der Entscheidung über Widersprüche in Beihilfeangelegenheiten und zur Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in Beihilfeangelegenheite
(+++ Textnachweis ab: 15.10.2016 +++)
EingangsformelNach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom
- Februar 2009 (BGBl. I S. 160) in Verbindung mit § 11 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung einer Museumsstiftung Post und Telekommunikation vom
- September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2382), der zuletzt durch Artikel 15 Absatz 108 des Gesetzes vom
- Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, ordnet das Kuratorium der Museumsstiftung Post und Telekommunikation an:
§ 1Entscheidung über Widersprüche in Beihilfeangelegenheiten
In Angelegenheiten der Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (§ 80 Bundesbeamtengesetz) wird die Entscheidung über Widersprüche auf die Postbeamtenkrankenkasse übertragen.
§ 2Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in Beihilfeangelegenheiten
In Angelegenheiten der Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (§ 80 Bundesbeamtengesetz) wird die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis auf die Postbeamtenkrankenkasse übertragen.
§ 3Vorbehalt des Selbsteintritts
Das Kuratorium behält sich vor, die Aufgaben und Befugnisse nach § 126 Absatz 3 und § 127 des Bundesbeamtengesetzes im Einzelfall selbst auszuüben.
§ 4Inkrafttreten
Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.