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Gesetz zu dem Vertrag vom 24. Oktober 1974 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zu dem Europäischen Übereinkommen vo

Kurz gesagt

Dieses Gesetz stimmt einem Vertrag zwischen Deutschland und Frankreich zu, der die Rechtshilfe in Strafsachen auf Basis eines europäischen Übereinkommens regelt. Es ermöglicht die Zusammenarbeit der Länder bei strafrechtlichen Angelegenheiten.

Was es regelt

  • Die Zustimmung zu einem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik.
  • Die Anwendung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen.
  • Die Behandlung von Rechtshilfeersuchen bei Handlungen, die in Deutschland Ordnungswidrigkeiten wären.
  • Das Inkrafttreten des Gesetzes und des Vertrages.

Wen es betrifft

  • Die Bundesrepublik Deutschland und die Französische Republik.
  • Behörden, die mit Rechtshilfeersuchen in Strafsachen befasst sind.

Eckpunkte

  • Dem Vertrag vom 24. Oktober 1974 wird zugestimmt.
  • Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Artikels VII des Vertrages eingeschränkt.
  • Rechtshilfeersuchen französischer Behörden, die auf einer Ordnungswidrigkeit basieren, werden wie strafbare Handlungen behandelt.
  • Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, wenn das Land Berlin dies feststellt.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (6)Art 1Art 2Art 3Art 4Art 5Art 6

Gesetz zu dem Vertrag vom 24. Oktober 1974 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zu dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsach

(+++ Textnachweis ab: 31.3.1978 +++)

Art 1Dem in Bonn am 24.

Oktober 1974 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zu dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Art 2

-

Art 3Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs.

2 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Artikels VII des Vertrages eingeschränkt.

Art 4

Rechtshilfeersuchen französischer Behörden, denen eine Zuwiderhandlung zugrunde liegt, die nach deutschem Recht eine Ordnungswidrigkeit wäre, werden so behandelt, als ob ihnen nach deutschem Recht eine mit Strafe bedrohte Handlung zugrunde läge. Die Bewilligungsbehörde kann der Verwaltungsbehörde, die für die Verfolgung der Zuwiderhandlung zuständig wäre, die Vornahme der Rechtshilfehandlung übertragen.

Art 5

Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.

Art 6

(1)Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Artikel 2 bis 4 am Tage seiner Verkündung in Kraft. Die Artikel 2 bis 4 treten zusammen mit dem Vertrag in Kraft.
(2)Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel XV Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.