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Gesetz zu dem Vertrag vom 24. Oktober 1974 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zu dem Europäischen Übereinkommen vo

Kurz gesagt

Dieses Gesetz stimmt einem Vertrag zwischen Deutschland und Frankreich zu, der die Rechtshilfe in Strafsachen auf Basis eines europäischen Übereinkommens regelt. Es ermöglicht die Zusammenarbeit der Länder bei strafrechtlichen Angelegenheiten.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
EuRHiÜbkVtrFRAG1978-03-28BGBl II1978, 328Gesetz zu dem Vertrag vom 24. Oktober 1974 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zu dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in StrafsachenStandGeändert durch § 83 Abs. 1 Nr. 6 G v. 23.12.1982 I 2071(+++ Textnachweis ab: 31.3.1978 +++) EuRHiÜbkVtrFRAGArt 1Dem in Bonn am 24. Oktober 1974 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zu dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht. EuRHiÜbkVtrFRAGArt 2- EuRHiÜbkVtrFRAGArt 3Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Artikels VII des Vertrages eingeschränkt. EuRHiÜbkVtrFRAGArt 4Rechtshilfeersuchen französischer Behörden, denen eine Zuwiderhandlung zugrunde liegt, die nach deutschem Recht eine Ordnungswidrigkeit wäre, werden so behandelt, als ob ihnen nach deutschem Recht eine mit Strafe bedrohte Handlung zugrunde läge. Die Bewilligungsbehörde kann der Verwaltungsbehörde, die für die Verfolgung der Zuwiderhandlung zuständig wäre, die Vornahme der Rechtshilfehandlung übertragen. EuRHiÜbkVtrFRAGArt 5Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. EuRHiÜbkVtrFRAGArt 6(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Artikel 2 bis 4 am Tage seiner Verkündung in Kraft. Die Artikel 2 bis 4 treten zusammen mit dem Vertrag in Kraft. (2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel XV Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.