Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem Abkommen zwischen Deutschland und Albanien über Soziale Sicherheit zu und ermächtigt die Bundesregierung, dieses Abkommen umzusetzen.
Was es regelt
- Die Zustimmung zu einem Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen Deutschland und Albanien.
- Die Ermächtigung der Bundesregierung zur Inkraftsetzung von Durchführungsvereinbarungen zum Abkommen.
- Die Ermächtigung der Bundesregierung zur Schaffung innerstaatlicher Regelungen zur Durchführung des Abkommens.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Albanien.
- Personen, die von den Regelungen zur Sozialen Sicherheit zwischen diesen beiden Staaten betroffen sind.
Eckpunkte
- Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
- Das Abkommen wurde am 23. September 2015 in Tirana unterzeichnet.
- Die Bundesregierung kann Regelungen zu Aufklärungs-, Anzeige- und Mitteilungspflichten sowie zur Bereitstellung von Beweismitteln treffen.
- Die Bundesregierung kann Regelungen zum Ausstellen, zur Vorlage und Übermittlung von Bescheinigungen sowie zur Verwendung von Vordrucken treffen.
📄 Gesetzestext
SozSichAbkALBG2016-06-27BGBl II2016, 755Gesetz zu dem Abkommen vom 23. September 2015 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Albanien über Soziale Sicherheit (+++ Textnachweis ab: 5.7.2016 +++)
SozSichAbkALBGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
SozSichAbkALBGArt 1Dem in Tirana am 23. September 2015 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Albanien über Soziale Sicherheit wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
SozSichAbkALBGArt 2Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vereinbarungen zur Durchführung des Abkommens in Kraft zu setzen. Im Übrigen wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Regelungen zu treffen. Dabei können zur Anwendung und Durchführung des Abkommens insbesondere über folgende Gegenstände Regelungen getroffen werden:1.Aufklärungs-, Anzeige- und Mitteilungspflichten sowie das Bereitstellen von Beweismitteln zwischen den mit der Durchführung des Abkommens befassten Stellen sowie zwischen diesen und den betroffenen Personen,2.das Ausstellen, die Vorlage und Übermittlung von Bescheinigungen sowie die Verwendung von Vordrucken,3.die Zuständigkeit der Versicherungsträger oder anderer im Abkommen genannter Stellen und Behörden.
SozSichAbkALBGArt 3(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 25 Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.