Kurz gesagt
Dieses Gesetz dient der Vereinheitlichung und Änderung familienrechtlicher Vorschriften. Es wurde am 11. August 1961 erlassen und trat größtenteils am 1. Januar 1962 in Kraft.
Was es regelt
- Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs
- Eherechtliche Bestimmungen
- Änderungen der Zivilprozessordnung
- Änderungen des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Wen es betrifft
- Personen, deren familienrechtliche Angelegenheiten betroffen sind.
- Personen, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, auch wenn sie nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
Eckpunkte
- Das Gesetz trat am 1. Januar 1962 in Kraft.
- Artikel 9 II. Nr. 6 trat am Tage nach der Verkündung in Kraft.
- Personen, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, werden deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt, soweit die Staatsangehörigkeit im deutschen bürgerlichen Recht oder Verfahrensrecht maßgebend ist.
- Rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen bleiben unberührt.
📄 Gesetzestext
FamRÄndG1961-08-11BGBl I1961, 1221FamilienrechtsänderungsgesetzGesetz zur Vereinheitlichung und Änderung familienrechtlicher VorschriftenStandZuletzt geändert durch Art. 51 G v. 17.12.2008 I 2586 (+++ Textnachweis Geltung ab: 1.7.1977 +++)
FamRÄndG000-InhaltsübersichtArtikel 1:Änderung des Bürgerlichen GesetzbuchsArtikel 2:Eherechtliche BestimmungenArtikel 3:Änderung der ZivilprozeßordnungArtikel 4:Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen GerichtsbarkeitArtikel 5:Änderung der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats nach der ScheidungArtikel 6:Änderung der KostenordnungArtikel 7:(weggefallen)Artikel 8:Änderung des RechtspflegergesetzesArtikel 9:Schlußvorschriften
FamRÄndG000-EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
FamRÄndG010Art 1 bis 6
FamRÄndG070Art 7(weggefallen)
FamRÄndG070Art 7(XXXX) §§ 1 und 2(weggefallen)
FamRÄndG080Art 8
FamRÄndG090Art 9Schlußvorschriften
FamRÄndG090Art 9I.Aufhebung von Vorschriften-
FamRÄndG090Art 9II.Übergangsvorschriften1.bis 4 (weggefallen)
5.Soweit im deutschen bürgerlichen Recht oder im deutschen Verfahrensrecht die Staatsangehörigkeit einer Person maßgebend ist, stehen den deutschen Staatsangehörigen die Personen gleich, die, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen, Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind. Rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen bleiben unberührt.6.(weggefallen)
FamRÄndG090Art 9III.(weggefallen)-
FamRÄndG090Art 9IV.InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Januar 1962 in Kraft; Artikel 9 II. Nr. 6 tritt jedoch am Tage nach der Verkündung in Kraft.
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.