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Gesetz zur Vereinheitlichung und Änderung familienrechtlicher Vorschriften

Kurz gesagt

Dieses Gesetz dient der Vereinheitlichung und Änderung familienrechtlicher Vorschriften. Es wurde am 11. August 1961 erlassen und trat größtenteils am 1. Januar 1962 in Kraft.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
FamRÄndG1961-08-11BGBl I1961, 1221FamilienrechtsänderungsgesetzGesetz zur Vereinheitlichung und Änderung familienrechtlicher VorschriftenStandZuletzt geändert durch Art. 51 G v. 17.12.2008 I 2586 (+++ Textnachweis Geltung ab: 1.7.1977 +++) FamRÄndG000-InhaltsübersichtArtikel 1:Änderung des Bürgerlichen GesetzbuchsArtikel 2:Eherechtliche BestimmungenArtikel 3:Änderung der ZivilprozeßordnungArtikel 4:Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen GerichtsbarkeitArtikel 5:Änderung der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats nach der ScheidungArtikel 6:Änderung der KostenordnungArtikel 7:(weggefallen)Artikel 8:Änderung des RechtspflegergesetzesArtikel 9:Schlußvorschriften FamRÄndG000-EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: FamRÄndG010Art 1 bis 6 FamRÄndG070Art 7(weggefallen) FamRÄndG070Art 7(XXXX) §§ 1 und 2(weggefallen) FamRÄndG080Art 8 FamRÄndG090Art 9Schlußvorschriften FamRÄndG090Art 9I.Aufhebung von Vorschriften- FamRÄndG090Art 9II.Übergangsvorschriften1.bis 4 (weggefallen) 5.Soweit im deutschen bürgerlichen Recht oder im deutschen Verfahrensrecht die Staatsangehörigkeit einer Person maßgebend ist, stehen den deutschen Staatsangehörigen die Personen gleich, die, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen, Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind. Rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen bleiben unberührt.6.(weggefallen) FamRÄndG090Art 9III.(weggefallen)- FamRÄndG090Art 9IV.InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Januar 1962 in Kraft; Artikel 9 II. Nr. 6 tritt jedoch am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.