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Gesetz zu dem Abkommen vom 2. März 1978 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg über die gegenseitige Hilfeleistung be

Kurz gesagt

Dieses Gesetz stimmt einem Abkommen zwischen Deutschland und Luxemburg zu, das die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen regelt. Es legt fest, wie die Kosten für solche Hilfseinsätze auf deutscher Seite getragen werden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
KatHiLAbkLUXG1981-07-07BGBl II1981, 445Gesetz zu dem Abkommen vom 2. März 1978 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (+++ Textnachweis ab: 12. 7.1981 +++) KatHiLAbkLUXGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: KatHiLAbkLUXGArt 1Dem in Luxemburg am 2. März 1978 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht. KatHiLAbkLUXGArt 2(1) Aufwendungen, die auf seiten der Bundesrepublik Deutschland bei Hilfeleistungen in Luxemburg entstehen, trägt in den Fällen 1.des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe a des Abkommens der Bund, 2.des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe b und des Artikels 3 Abs. 2 des Abkommens das jeweilige Land; landesrechtliche Bestimmungen über die Kostentragung innerhalb des Landes bleiben unberührt. (2) Bei Aufwendungen, die auf seiten der Bundesrepublik Deutschland in den Fällen des Artikels 8 Abs. 1 und 2 des Abkommens entstehen, richtet sich die Kostenträgerschaft danach, ob die jeweilige Hilfsmaßnahme in den Aufgabenbereich des Bundes oder der Länder fällt. KatHiLAbkLUXGArt 3Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. KatHiLAbkLUXGArt 4(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 15 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.