Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem Abkommen zwischen Deutschland und Luxemburg zu, das die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen regelt. Es legt fest, wie die Kosten für solche Hilfseinsätze auf deutscher Seite getragen werden.
Was es regelt
- Die Zustimmung zum Abkommen vom 2. März 1978 zwischen Deutschland und Luxemburg über gegenseitige Hilfe.
- Die Veröffentlichung des genannten Abkommens.
- Die Kostentragung für Hilfseinsätze der Bundesrepublik Deutschland in Luxemburg.
- Die Kostentragung für Aufwendungen, die auf deutscher Seite bei bestimmten Fällen des Abkommens entstehen.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland und das Großherzogtum Luxemburg.
- Die Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland.
Eckpunkte
- Dem Abkommen vom 2. März 1978 wird zugestimmt.
- Aufwendungen für Hilfeleistungen in Luxemburg werden vom Bund oder vom jeweiligen Land getragen, abhängig von den spezifischen Fällen des Abkommens (Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe a, b und Abs. 2).
- Bei Aufwendungen nach Artikel 8 Abs. 1 und 2 des Abkommens richtet sich die Kostenträgerschaft danach, ob die Hilfsmaßnahme in den Aufgabenbereich des Bundes oder der Länder fällt.
- Das Gesetz gilt auch im Land Berlin, wenn das Land Berlin dies feststellt.
📄 Gesetzestext
KatHiLAbkLUXG1981-07-07BGBl II1981, 445Gesetz zu dem Abkommen vom 2. März 1978 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg über die gegenseitige Hilfeleistung
bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen
(+++ Textnachweis ab: 12. 7.1981 +++)
KatHiLAbkLUXGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
KatHiLAbkLUXGArt 1Dem in Luxemburg am 2. März 1978 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
KatHiLAbkLUXGArt 2(1) Aufwendungen, die auf seiten der Bundesrepublik Deutschland bei Hilfeleistungen in Luxemburg entstehen, trägt in den Fällen 1.des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe a des Abkommens der Bund, 2.des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe b und des Artikels 3 Abs. 2 des Abkommens das jeweilige Land; landesrechtliche Bestimmungen über die Kostentragung innerhalb des Landes bleiben unberührt.
(2) Bei Aufwendungen, die auf seiten der Bundesrepublik Deutschland in den Fällen des Artikels 8 Abs. 1 und 2 des Abkommens entstehen, richtet sich die Kostenträgerschaft danach, ob die jeweilige Hilfsmaßnahme in den Aufgabenbereich des Bundes oder der Länder fällt.
KatHiLAbkLUXGArt 3Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
KatHiLAbkLUXGArt 4(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 15 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.