Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem Abkommen zwischen Deutschland und Frankreich zu, das die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen regelt. Es legt auch fest, wer die Kosten für diese Hilfeleistungen auf deutscher Seite trägt.
Was es regelt
- Die Zustimmung zu einem Abkommen über gegenseitige Hilfe bei Katastrophen zwischen Deutschland und Frankreich.
- Die Veröffentlichung dieses Abkommens.
- Die Kostentragung für Hilfeleistungen Deutschlands in Frankreich.
- Die Kostentragung für Aufwendungen, die Deutschland bei bestimmten Hilfsmaßnahmen entstehen.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland und die Französische Republik.
- Das Land Berlin, sofern es die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
Eckpunkte
- Das Gesetz stimmt dem Abkommen vom 3. Februar 1977 zu.
- Der Bund trägt die Kosten für Hilfeleistungen in Frankreich in den Fällen des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe a des Abkommens.
- Die Länder tragen die Kosten für Hilfeleistungen in Frankreich in den Fällen des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe b und des Artikels 3 Abs. 2 des Abkommens.
- Die Kostenträgerschaft bei Aufwendungen nach Artikel 8 Abs. 1 und 2 des Abkommens richtet sich danach, ob die Hilfsmaßnahme in den Aufgabenbereich des Bundes oder der Länder fällt.
📄 Gesetzestext
KatHiLAbkFRAG1980-01-14BGBl II1980, 33Gesetz zu dem Abkommen vom 3. Februar 1977 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Französischen Republik über die gegenseitige Hilfeleistung
bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen
(+++ Textnachweis ab: 19. 1.1980 +++)
KatHiLAbkFRAGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
KatHiLAbkFRAGArt 1Dem in Paris am 3. Februar 1977 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
KatHiLAbkFRAGArt 2(1) Aufwendungen, die auf seiten der Bundesrepublik Deutschland bei Hilfeleistungen in Frankreich entstehen, trägt in den Fällen 1.des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe a des Abkommens der Bund, 2.des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe b und des Artikels 3 Abs. 2 des Abkommens das jeweilige Land; landesrechtliche Bestimmungen über die Kostentragung innerhalb des Landes bleiben unberührt.
(2) Bei Aufwendungen, die auf seiten der Bundesrepublik Deutschland in den Fällen des Artikels 8 Abs. 1 und 2 des Abkommens entstehen, richtet sich die Kostenträgerschaft danach, ob die jeweilige Hilfsmaßnahme in den Aufgabenbereich des Bundes oder der Länder fällt.
KatHiLAbkFRAGArt 3Diese Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
KatHiLAbkFRAGArt 4(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 15 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.