Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Gebühren, die Bundesbehörden für Leistungen nach dem Verbraucherinformationsgesetz erheben dürfen. Sie legt fest, wie diese Gebühren berechnet werden und unter welchen Umständen sie ermäßigt oder erlassen werden können.
Was es regelt
- Die Erhebung von Gebühren und Auslagen durch Bundesbehörden für Leistungen nach dem Verbraucherinformationsgesetz.
- Die Bemessung dieser Gebühren basierend auf Personal- und Sachaufwand.
- Möglichkeiten zur Befreiung oder Ermäßigung von Gebühren.
Wen es betrifft
- Bundesbehörden, die Informationen nach dem Verbraucherinformationsgesetz bereitstellen.
- Personen, die individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Verbraucherinformationsgesetz in Anspruch nehmen.
Eckpunkte
- Bundesbehörden erheben Gebühren und Auslagen für Leistungen nach dem Verbraucherinformationsgesetz.
- Die Gebühren richten sich nach dem Personal- und Sachaufwand.
- Der Stundensatz für Arbeitszeit liegt zwischen 41 und 67 Euro.
- Gebühren können aus Billigkeitsgründen oder im öffentlichen Interesse ermäßigt oder erlassen werden.
📄 Gesetzestext
VIGGebV 2012VIGGebV2012-11-22BGBl I2012, 2346VerbraucherinformationsgebührenverordnungVerordnung über die Gebühren nach dem VerbraucherinformationsgesetzStandGeändert durch Art. 2 Abs. 35 G v. 7.8.2013 I 3154 (+++ Textnachweis ab: 1.12.2012 +++)
VIGGebV 2012VIGGebVEingangsformelAuf Grund des § 7 Absatz 3 Satz 1 des Verbraucherinformationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2166) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet die Bundesregierung:
VIGGebV 2012VIGGebV§ 1Gebühren und AuslagenBehörden des Bundes erheben für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Verbraucherinformationsgesetz Gebühren nach Maßgabe des § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Verbraucherinformationsgesetzes. Zusätzlich zu den Gebühren erheben die Behörden des Bundes Auslagen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Verbraucherinformationsgesetzes in Verbindung mit § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes.
VIGGebV 2012VIGGebV§ 2GebührenbemessungDie Gebühren bestimmen sich nach dem mit der Informationsgewährung verbundenen Personal- und Sachaufwand. Dieser beläuft sich auf 41 bis 67 Euro je aufgewendeter Stunde Arbeitszeit.
VIGGebV 2012VIGGebV§ 3Befreiung und ErmäßigungGebühren nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Verbraucherinformationsgesetzes können aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses ermäßigt oder erlassen werden.
VIGGebV 2012VIGGebV§ 4Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verbraucherinformationsgebührenverordnung vom 24. April 2008 (BGBl. I S. 762) außer Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.