Gesetz zu dem Abkommen vom 6. November 1980 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die gegenseitige Hilfeleistung bei
Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem Abkommen zwischen Deutschland und Belgien zu, das die gegenseitige Hilfe bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen regelt. Es legt fest, wie die Kosten für solche Hilfsleistungen innerhalb Deutschlands verteilt werden.
Was es regelt
- Die Zustimmung zum Abkommen vom 6. November 1980 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien.
- Die Veröffentlichung des Abkommens.
- Die Kostentragung für Hilfsleistungen, die Deutschland in Belgien erbringt.
- Die Kostentragung für Aufwendungen, die Deutschland in bestimmten Fällen des Abkommens entstehen.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich Belgien.
- Die Bundesregierung und die Länder in Deutschland bezüglich der Kostentragung.
Eckpunkte
- Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
- Die Kosten für Hilfsleistungen in Belgien trägt der Bund in Fällen des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe a des Abkommens.
- Die Kosten für Hilfsleistungen in Belgien tragen die jeweiligen Länder in Fällen des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe b und des Artikels 3 Abs. 2 des Abkommens.
- Die Kostenträgerschaft bei Aufwendungen nach Artikel 8 Abs. 2 und 3 des Abkommens richtet sich danach, ob die Hilfsmaßnahme in den Aufgabenbereich des Bundes oder der Länder fällt.
Gesetzestext
Gesetzestext
Gesetz zu dem Abkommen vom 6. November 1980 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen
(+++ Textnachweis ab: 5.12.1982 +++)
EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Art 1Dem in Brüssel am 6.
November 1980 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Art 2
(1)Aufwendungen, die auf seiten der Bundesrepublik Deutschland bei Hilfeleistungen in Belgien entstehen, trägt in den Fällen 1.des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe a des Abkommens der Bund, 2.des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe b und des Artikels 3 Abs. 2 des Abkommens das jeweilige Land; landesrechtliche Bestimmungen über die Kostentragung innerhalb des Landes bleiben unberührt.
(2)Bei Aufwendungen, die auf seiten der Bundesrepublik Deutschland in den Fällen des Artikels 8 Abs. 2 und 3 des Abkommens entstehen, richtet sich die Kostenträgerschaft danach, ob die jeweilige Hilfsmaßnahme in den Aufgabenbereich des Bundes oder der Länder fällt.
Art 3
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
Art 4(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2)Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 15 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.