Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem Abkommen zwischen Deutschland und Chile über Rentenversicherung zu, das am 5. März 1993 unterzeichnet wurde. Es ermöglicht die Umsetzung und Regelung der Details dieses Abkommens.
Was es regelt
- Die Zustimmung zu einem internationalen Abkommen über Rentenversicherung.
- Die Ermächtigung der Bundesregierung, Durchführungsvereinbarungen für das Abkommen zu erlassen.
- Die Regelung von Aufklärungs-, Anzeige- und Mitteilungspflichten sowie die Bereitstellung von Beweismitteln.
- Das Verfahren für die Erbringung von Geldleistungen und die Umrechnung von Versicherungszeiten.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Chile.
- Personen, die von den Rentenversicherungsregelungen beider Länder betroffen sind.
Eckpunkte
- Das Abkommen wurde am 5. März 1993 in Bonn unterzeichnet.
- Die Bundesregierung kann per Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vereinbarungen zur Durchführung des Abkommens in Kraft setzen.
- Regelungen können insbesondere Gegenstände wie Aufklärungs-, Anzeige- und Mitteilungspflichten, das Ausstellen von Bescheinigungen, das Verfahren bei Geldleistungen, die Zuständigkeit der Versicherungsträger und die Umrechnung von Versicherungszeiten betreffen.
- Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
📄 Gesetzestext
RVChilAbkG1993-08-06BGBl II1993, 1225Gesetz zu dem Abkommen vom 5. März 1993 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Chile über Rentenversicherung
(+++ Textnachweis ab: 14. 8.1993 +++)
RVChilAbkGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
RVChilAbkGArt 1Dem in Bonn am 5. März 1993 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Chile über Rentenversicherung wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
RVChilAbkGArt 2Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vereinbarungen zur Durchführung des Abkommens in Kraft zu setzen oder in Ermangelung solcher Vereinbarungen das Nähere zu regeln. Dabei können zur Anwendung und Durchführung des Abkommens insbesondere über folgende Gegenstände Regelungen getroffen werden: 1.Aufklärungs-, Anzeige- und Mitteilungspflichten sowie das Bereitstellen von Beweismitteln zwischen den in Artikel 15 des Abkommens genannten Stellen sowie zwischen diesen und den betroffenen Personen, 2.das Ausstellen, die Vorlage und Übermittlung von Bescheinigungen sowie die Verwendung von Vordrucken, 3.das Verfahren beim Erbringen von Geldleistungen, 4.die Zuständigkeit der Versicherungsträger oder anderer in Artikel 15 des Abkommens genannten Stellen, 5.die gegenseitige Umrechnung von Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten.
RVChilAbkGArt 3(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 27 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.