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Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Disziplinarrechts im Bereich der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG)

Kurz gesagt

Diese Anordnung regelt die Übertragung von disziplinarrechtlichen Befugnissen innerhalb der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG). Sie legt fest, wer für disziplinarische Maßnahmen zuständig ist.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
VBGÜbertrAnO2023-06-01BGBl. I2025, Nr. 218, 2Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Disziplinarrechts im Bereich der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) (+++ Textnachweis ab: 24.9.2025 +++) (+++ Text der Bekanntmachung der Anordnung siehe: VBGÜbertrAnOBek +++) VBGÜbertrAnOEingangsformelAuf Grund des § 83 Absatz 1 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) in Verbindung mit § 1 Nummer 7 der Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1584) wird folgende Anordnung erlassen: VBGÜbertrAnOI.Übertragung von BefugnissenGemäß § 1 Nummer 7 der Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wird beschlossen: Der Vorstand überträgt dem Hauptgeschäftsführer / der Hauptgeschäftsführerin die Befugnisse der obersten Dienstbehörde im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A14, und ab der Besoldungsgruppe A15 soweit ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Gehaltskürzung in Betracht kommt. Dies gilt nicht für die Befugnis in disziplinarischen Angelegenheiten des Hauptgeschäftsführers / der Hauptgeschäftsführerin und seiner / ihrer Stellvertretung. VBGÜbertrAnOII.InkrafttretenDie vorstehende Anordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. VBGÜbertrAnOSchlussformelVerwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG)Der Vorsitzende des Vorstands

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.