Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt die Übertragung von disziplinarrechtlichen Befugnissen innerhalb der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG). Sie legt fest, wer für disziplinarische Maßnahmen zuständig ist.
Was es regelt
- Die Übertragung von Befugnissen im Bereich des Disziplinarrechts.
- Die Zuständigkeit für disziplinarische Angelegenheiten innerhalb der VBG.
- Die Ausnahmen von dieser Befugnisübertragung.
Wen es betrifft
- Mitarbeiter der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) bis einschließlich Besoldungsgruppe A14.
- Mitarbeiter der VBG ab Besoldungsgruppe A15, wenn bestimmte disziplinarische Maßnahmen in Betracht kommen.
Eckpunkte
- Der Vorstand überträgt dem Hauptgeschäftsführer / der Hauptgeschäftsführerin die Befugnisse der obersten Dienstbehörde.
- Diese Übertragung gilt für Mitarbeiter bis einschließlich der Besoldungsgruppe A14.
- Ab der Besoldungsgruppe A15 gilt die Übertragung, wenn ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Gehaltskürzung in Betracht kommt.
- Die Befugnisübertragung gilt nicht für disziplinarische Angelegenheiten des Hauptgeschäftsführers / der Hauptgeschäftsführerin und seiner / ihrer Stellvertretung.
📄 Gesetzestext
VBGÜbertrAnO2023-06-01BGBl. I2025, Nr. 218, 2Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Disziplinarrechts im Bereich der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) (+++ Textnachweis ab: 24.9.2025 +++) (+++ Text der Bekanntmachung der Anordnung siehe: VBGÜbertrAnOBek +++)
VBGÜbertrAnOEingangsformelAuf Grund des § 83 Absatz 1 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) in Verbindung mit § 1 Nummer 7 der Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1584) wird folgende Anordnung erlassen:
VBGÜbertrAnOI.Übertragung von BefugnissenGemäß § 1 Nummer 7 der Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wird beschlossen:
Der Vorstand überträgt dem Hauptgeschäftsführer / der Hauptgeschäftsführerin die Befugnisse der obersten Dienstbehörde im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A14, und ab der Besoldungsgruppe A15 soweit ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Gehaltskürzung in Betracht kommt. Dies gilt nicht für die Befugnis in disziplinarischen Angelegenheiten des Hauptgeschäftsführers / der Hauptgeschäftsführerin und seiner / ihrer Stellvertretung.
VBGÜbertrAnOII.InkrafttretenDie vorstehende Anordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
VBGÜbertrAnOSchlussformelVerwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG)Der Vorsitzende des Vorstands
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.