Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem Abkommen zwischen Deutschland und Polen zu, das den Zusammenschluss einer deutschen und einer polnischen Straße sowie den Bau einer Grenzbrücke bei Guben und Gubinek regelt. Es legt auch steuerliche Bestimmungen für dieses Bauvorhaben fest.
Was es regelt
- Die Zustimmung zu einem Abkommen und einem Protokoll zwischen Deutschland und Polen.
- Den Zusammenschluss der deutschen Bundesstraße B 97 und der polnischen Landesstraße 274.
- Den Bau einer Grenzbrücke im Raum Guben und Gubinek.
- Steuerliche Regelungen für bestimmte Umsätze und Waren im Rahmen des Abkommens.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Polen.
- Personen und Unternehmen, die an den Bauarbeiten und damit verbundenen Umsätzen beteiligt sind.
Eckpunkte
- Das Abkommen und das Protokoll wurden am 20. März 1995 in Warschau unterzeichnet.
- Für bestimmte Umsätze gilt polnisches Waren- und Dienstleistungssteuerrecht, und es wird keine deutsche Umsatzsteuer erhoben.
- Für bestimmte Waren werden außer Zöllen keine Einfuhrabgaben erhoben, außer bei Einfuhr für öffentliche Bauverwaltungen.
- Die steuerlichen Bestimmungen sind rückwirkend ab dem 21. März 1995 anzuwenden.
📄 Gesetzestext
StrZusGubenAbkPOLG1996-05-15BGBl II1996, 843Gesetz zu dem Abkommen vom 20. März 1995
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Polen über den Zusammenschluß der
deutschen Bundesstraße B 97 und der polnischen
Landesstraße 274 sowie über den Bau einer
Grenzbrücke im Raum Guben und Gubinek
(+++ Textnachweis ab: 22. 5.1996 +++)
StrZusGubenAbkPOLGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
StrZusGubenAbkPOLGArt 1Dem in Warschau am 20. März 1995 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über den Zusammenschluß der deutschen Bundesstraße B 97 und der polnischen Landesstraße 274 sowie über den Bau einer Grenzbrücke im Raum Guben und Gubinek und dem dazugehörigen Protokoll vom selben Tage wird zugestimmt. Das Abkommen und das Protokoll werden nachstehend veröffentlicht.
StrZusGubenAbkPOLGArt 2(1) Auf die in Artikel 9 Abs. 1 des Abkommens bezeichneten Umsätze findet polnisches Waren- und Dienstleistungssteuerrecht Anwendung. Für diese Umsätze wird keine deutsche Umsatzsteuer erhoben.
(2) Für die in Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 des Abkommens genannten Waren werden außer Zöllen keine Einfuhrabgaben erhoben. Dies gilt nicht bei der Einfuhr für die öffentlichen Bauverwaltungen.
(3) Die in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen steuerlichen Bestimmungen sind mit Wirkung vom 21. März 1995 anzuwenden.
StrZusGubenAbkPOLGArt 3(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 15 Abs. 2 sowie das Protokoll in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.