Kurz gesagt
Diese Verordnung überträgt dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen die Befugnis, Rechtsverordnungen im Rahmen des Vertrages zur Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zu erlassen.
Was es regelt
- Die Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen.
- Das Verfahren für den Erlass dieser Rechtsverordnungen (Anhörung und Zustimmung).
- Den Geltungsbereich dieser Verordnung in Bezug auf Berlin und die Deutsche Demokratische Republik.
Wen es betrifft
- Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen.
- Die Deutsche Bundesbank und der Bundesminister der Finanzen im Rahmen des Zustimmungsverfahrens.
Eckpunkte
- Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen erhält die Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen.
- Dies geschieht nach Anhörung der Deutschen Bundesbank.
- Die Zustimmung des Bundesministers der Finanzen ist erforderlich.
- Die Verordnung gilt auch im Land Berlin und in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost).
📄 Gesetzestext
BAKredWWSUBefÜV1990-09-04BGBl I1990, 1995Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen
auf das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen nach dem Gesetz zu dem Vertrag
vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und
Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen
Demokratischen Republik
(+++ Textnachweis ab: 16. 9.1990 +++)
BAKredWWSUBefÜVEingangsformelAuf Grund des Artikels 28 Satz 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik (BGBl. II S. 518) verordnet der Bundesminister der Finanzen:
BAKredWWSUBefÜV§ 1Dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen wird die Befugnis übertragen, nach Anhörung der Deutschen Bundesbank mit Zustimmung des Bundesministers der Finanzen Rechtsverordnungen nach Maßgabe des Artikels 28 Satz 1 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zu erlassen.
BAKredWWSUBefÜV§ 2(1) Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 36 des in der Eingangsformel genannten Gesetzes auch im Land Berlin.
(2) Diese Verordnung gilt ferner nach Artikel 3 Satz 1 in Verbindung mit Anlage I Artikel 8 § 5 des in der Eingangsformel genannten Vertrages in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost).
BAKredWWSUBefÜV§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.