Kurz gesagt
Dieses Gesetz ist eine Änderung eines früheren Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland. Es passt die finanziellen Leistungen an, die die Bundesrepublik Deutschland an den Zentralrat der Juden in Deutschland zahlt.
Was es regelt
- Die Anpassung der Leistungen, die im ursprünglichen Vertrag von 2003 festgelegt wurden.
- Die jährliche Zahlung eines bestimmten Betrags durch die Bundesrepublik Deutschland an den Zentralrat der Juden in Deutschland.
- Die Notwendigkeit der Zustimmung des Deutschen Bundestages für diesen Änderungsvertrag.
- Das Inkrafttreten des Änderungsvertrages.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Innern.
- Der Zentralrat der Juden in Deutschland – Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Eckpunkte
- Die Bundesrepublik Deutschland zahlt jährlich 5.000.000 Euro an den Zentralrat der Juden in Deutschland.
- Diese Zahlungen beginnen mit dem Haushaltsjahr 2008, unabhängig vom Inkrafttreten des Vertrages.
- Der Vertrag benötigt die Zustimmung des Deutschen Bundestages durch ein Bundesgesetz.
- Der Vertrag tritt am Tag des Inkrafttretens des Zustimmungsgesetzes in Kraft.
📄 Gesetzestext
ZJDVtrÄndVtr2008-03-03BGBl I2008, 2398Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Innern, und dem Zentralrat der Juden in Deutschland — Körperschaft des öffentlichen Rechts —, vertreten durch die Präsidentin und die Vizepräsidenten, zur Änderung des Vertrages vom 27. Januar 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland — Körperschaft des öffentlichen Rechts — (+++ Textnachweis ab: 16.12.2008 +++) G v. 10.12.2008 I 2397 Inkraft gem. Art. 2 Abs. 2 iVm Art. 2 G v. 10.12.2008 I 2397 mWv 16.12.2008
ZJDVtrÄndVtrArt 1LeistungsanpassungArtikel 2 Abs. 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundeskanzler, und dem Zentralrat der Juden in Deutschland – Körperschaft des öffentlichen Rechts –, vertreten durch den Präsidenten und die Vizepräsidenten, vom 27. Januar 2003 (BGBl. I S. 1597) wird wie folgt gefasst:
"(1) Zu den in Artikel 1 genannten Zwecken zahlt die Bundesrepublik Deutschland an den Zentralrat der Juden in Deutschland jährlich einen Betrag von 5 000 000 Euro, beginnend – unabhängig vom Inkrafttreten des Vertrages – mit dem Haushaltsjahr 2008."
ZJDVtrÄndVtrArt 2Zustimmung des Deutschen Bundestages, Inkrafttreten(1) Der Vertrag bedarf der Zustimmung des Deutschen Bundestages durch ein Bundesgesetz.
(2) Er tritt am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes, mit dem diesem Vertrag zugestimmt wird, in Kraft.
ZJDVtrÄndVtrSchlussformelFür die Bundesrepublik Deutschland. . . Bundesminister des InnernFür den Zentralrat der Juden in Deutschland K.d.ö.R.. . . Präsidentin. . . Vizepräsident. . . Vizepräsident
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.