Kurz gesagt
Diese Verordnung definiert, was ein „schwerwiegender Unfall mit Sachschaden“ im Sinne des Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes ist. Sie legt fest, unter welchen Bedingungen ein solcher Unfall als schwerwiegend eingestuft wird.
Was es regelt
- Die Definition eines schwerwiegenden Unfalls mit Sachschaden.
- Die Kriterien, die von Polizeibeamten festgestellt werden müssen, damit ein Unfall als schwerwiegend gilt.
- Fälle, in denen ein Unfall als schwerwiegend gilt, unabhängig von der Art des Sachschadens.
Wen es betrifft
- Polizeibeamte, die Verkehrsunfälle aufnehmen und bewerten.
- Personen, die an Verkehrsunfällen beteiligt sind, insbesondere wenn diese zu Sachschäden führen.
Eckpunkte
- Ein schwerwiegender Unfall mit Sachschaden liegt vor, wenn eine Ordnungswidrigkeit (mit Geldbuße nach Bußgeldkatalog) oder eine Straftat im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr als Unfallursache angenommen wird.
- Zusätzlich muss mindestens ein Kraftfahrzeug aufgrund eines Unfallschadens von der Unfallstelle abgeschleppt werden.
- Ein Unfall gilt auch als schwerwiegend, wenn ein Unfallbeteiligter unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln stand, unabhängig vom Sachschaden.
- Diese Verordnung ist am 1. Januar 1995 in Kraft getreten.
📄 Gesetzestext
StVUnfStatG1990V1994-12-21BGBl I1994, 3970Verordnung zur näheren Bestimmung des schwerwiegenden Unfalls mit Sachschaden im Sinne des StraßenverkehrsunfallstatistikgesetzesStandGeändert durch Art. 3 V v. 6.6.2007 I 1045(+++ Textnachweis ab: 1.1.1995 +++)
StVUnfStatG1990VEingangsformelAuf Grund des § 6 des Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3491) neu gefaßt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr:
StVUnfStatG1990V§ 1Ein schwerwiegender Unfall mit Sachschaden im Sinne des § 2 Abs. 1 des Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes vom 15. Juni 1990, das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3491) geändert worden ist, liegt vor, wenn nach den Feststellungen der Beamten des Polizeidienstes 1.als Unfallursachea)eine Ordnungswidrigkeit, bei der gemäß Bußgeldkatalog-Verordnung vom 4. Juli 1989 (BGBl. I S. 1305), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2043), in der jeweils geltenden Fassung eine Geldbuße festzusetzen ist, oderb)eine Straftat, die im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr begangen worden ist,anzunehmen ist und2.mindestens ein Kraftfahrzeug aufgrund eines Unfallschadens von der Unfallstelle abgeschleppt werden muß.Ein schwerwiegender Unfall mit Sachschaden liegt auch vor, wenn ohne Rücksicht auf Art des Sachschadens ein Unfallbeteiligter unter der Einwirkung von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln gestanden hat.
StVUnfStatG1990V§ 2InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
StVUnfStatG1990VSchlußformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.