Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem Abkommen zwischen Deutschland und Polen zu, das die gegenseitige Hilfe bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen regelt. Es legt fest, wie die Kosten für solche Hilfseinsätze auf deutscher Seite getragen werden.
Was es regelt
- Die Zustimmung zum Abkommen vom 10. April 1997 zwischen Deutschland und Polen über gegenseitige Hilfeleistung.
- Die Veröffentlichung dieses Abkommens.
- Die Kostentragung für Hilfseinsätze der Bundesrepublik Deutschland in Polen.
- Die Kostentragung für bestimmte Aufwendungen gemäß Artikel 9 Absatz 3 des Abkommens.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Polen.
- Der Bund und die einzelnen Länder in Deutschland, die Hilfe zusagen oder deren Aufgabenbereich betroffen ist.
Eckpunkte
- Das Abkommen wurde am 10. April 1997 in Warschau unterzeichnet.
- Kosten für Hilfseinsätze in Polen trägt der Bund, wenn das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Hilfe zugesagt hat.
- Kosten trägt das jeweilige Land, wenn dessen Innenministerium Hilfe zugesagt hat.
- Bei bestimmten Aufwendungen (Artikel 9 Abs. 3 des Abkommens) richtet sich die Kostenträgerschaft danach, ob die Hilfsmaßnahme in den Aufgabenbereich des Bundes oder eines Landes fällt.
📄 Gesetzestext
KatHiLAbkPOLG1998-07-07BGBl II1998, 1178Gesetz zu dem Abkommen vom 10. April 1997 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren UnglücksfällenStandGeändert durch Art. 145 V v. 19.6.2020 I 1328
(+++ Textnachweis ab: 15. 7.1998 +++)
KatHiLAbkPOLGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
KatHiLAbkPOLGArt 1Dem in Warschau am 10. April 1997 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
KatHiLAbkPOLGArt 2(1) Aufwendungen, die auf seiten der Bundesrepublik Deutschland bei Hilfeleistungen in der Republik Polen entstehen, trägt 1.der Bund, soweit das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Hilfe zugesagt hat,2.das jeweilige Land, soweit das Innenministerium des Landes Hilfe zugesagt hat; landesrechtliche Bestimmungen über die Kostentragung innerhalb des Landes bleiben unberührt.
(2) Absatz 1 gilt für Artikel 3 Abs. 2 des Abkommens entsprechend.
(3) Bei Aufwendungen, die auf seiten der Bundesrepublik Deutschland in den Fällen des Artikels 9 Abs. 3 entstehen, richtet sich die Kostenträgerschaft danach, ob die jeweilige Hilfsmaßnahme in den Aufgabenbereich des Bundes oder eines Landes fällt.
KatHiLAbkPOLGArt 3(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 16 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.