Kurz gesagt
Diese Verordnung ändert die Ersten, Zweiten und Dritten Verordnungen zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes und enthält Übergangs- und Anwendungsregelungen.
Was es regelt
- Die Möglichkeit einer erneuten Entscheidung, auch wenn eine frühere Entscheidung bereits unanfechtbar oder rechtskräftig war.
- Die Beibehaltung von Ansprüchen, die vor dieser Verordnung vorbehaltlos festgesetzt oder durch Vergleich geregelt wurden.
- Die Anwendung der Verordnung im Land Berlin.
- Die Nichtanwendung der Verordnung im Saarland.
Wen es betrifft
- Berechtigte, deren Ansprüche auf Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz betroffen sind.
- Behörden und Gerichte, die Entscheidungen über diese Ansprüche treffen.
Eckpunkte
- Eine erneute Entscheidung ist möglich, selbst wenn eine frühere Entscheidung vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung unanfechtbar oder rechtskräftig war.
- Vor dem Inkrafttreten festgesetzte oder durch Vergleich geregelte Ansprüche zugunsten der Berechtigten bleiben bestehen.
- Die Verordnung gilt im Land Berlin.
- Die Verordnung gilt nicht im Saarland.
📄 Gesetzestext
BEGDV1/2/3ÄndV1958-12-16BGBl I1958, 941Verordnung zur Änderung der Ersten, Zweiten und Dritten Verordnung zur
Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Überschrift: Im Saarland eingeführt durch G Nr. 658 ABl. des Saarlandes 1959 S. 759 (+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
BEGDV1/2/3ÄndVEingangsformelAuf Grund der §§ 27, 42 und 126 des Bundesgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 559) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
BEGDV1/2/3ÄndV(XXXX) Art I bis Art III(weggefallen)-
BEGDV1/2/3ÄndVArt IVÜbergangsvorschriften(1) Die Unanfechtbarkeit oder die Rechtskraft einer vor Verkündung dieser Verordnung ergangenen Entscheidung steht einer erneuten Entscheidung auf Grund dieser Verordnung nicht entgegen.
(2) Soweit vor Verkündung dieser Verordnung Ansprüche von Berechtigten durch Bescheid oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorbehaltlos festgesetzt worden sind, behält es hierbei zugunsten der Berechtigten sein Bewenden. Das gleiche gilt, soweit die Ansprüche vor Verkündung dieser Verordnung durch unanfechtbaren Vergleich geregelt worden sind.
BEGDV1/2/3ÄndVArt VAnwendung in BerlinDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 240 BEG auch im Land Berlin.
BEGDV1/2/3ÄndVArt VINichtanwendung im SaarlandDiese Verordnung gilt nicht im Saarland.
BEGDV1/2/3ÄndVArt VIIInkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1957 in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.