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Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigte

Kurz gesagt

Diese Anordnung regelt, wer für Entscheidungen über Widersprüche und die Vertretung bei Klagen von Beschäftigten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung in Beihilfeangelegenheiten zuständig ist.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
BMinBFBeihZustAnO 20102010-10-14BGBl I2010, 1403Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung in Angelegenheiten nach den Beihilfevorschriften des Bundes (+++ Textnachweis ab: 1.11.2010 +++) BMinBFBeihZustAnO 2010I.Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich dem Bundesverwaltungsamt die Befugnis, über Widersprüche von Beschäftigten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung gegen Verwaltungsakte sowie die Ablehnung eines Anspruchs in Angelegenheiten nach den Beihilfevorschriften des Bundes zu entscheiden, soweit das Bundesverwaltungsamt zum Erlass des Verwaltungsaktes oder zur Ablehnung des Anspruchs zuständig war. BMinBFBeihZustAnO 2010II.Nach § 127 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich dem Bundesverwaltungsamt die Vertretung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung bei Klagen, soweit es nach dieser Anordnung zur Entscheidung über Widersprüche zuständig ist. BMinBFBeihZustAnO 2010III.Diese Anordnung ist mit Wirkung vom 1. November 2010 anzuwenden. BMinBFBeihZustAnO 2010IV.Die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung in Angelegenheiten nach den Beihilfevorschriften vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1251) tritt mit Ablauf des 30. Oktober 2010 für die Zukunft außer Kraft. BMinBFBeihZustAnO 2010SchlussformelDie Bundesministerin für Bildung und Forschung

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.