Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des Fünften Buches Sozial
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und ändert andere Gesetze.
Was es regelt
- Die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten.
- Übergangsregelungen für nichtärztliche Leistungserbringer in der psychotherapeutischen Versorgung.
- Die Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang für geänderte Rechtsverordnungen.
Wen es betrifft
- Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten.
- Nichtärztliche Leistungserbringer, die bis zum 31. Dezember 1998 an der psychotherapeutischen Versorgung der gesetzlichen Krankenversicherung teilnahmen.
Eckpunkte
- Die Rechtsstellung nichtärztlicher Leistungserbringer bleibt bis zur Entscheidung über deren Zulassung oder Ermächtigung unberührt, wenn sie bis zum 31. Dezember 1998 einen Antrag gestellt haben.
- Artikel 11 tritt am 31. Dezember 1999 außer Kraft.
- Das Gesetz tritt im Übrigen am 1. Januar 1999 in Kraft.
Gesetzestext
PsychThG/
1998-06-16BGBl I1998, 1311Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und anderer GesetzeStandGeändert durch Art. 9 G v. 19.12.1998 I 3853(+++ Textnachweis ab: 1.1.1999 +++) Art. 1: PsychThG 2122-5 Art. 2 bis 9: Änderungsvorschriften Art. 10 und 11: Übergangsvorschriften Art. 12 und 13: Änderungsvorschriften Art. 14: Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Art. 15: Inkrafttreten PsychThG/
EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: PsychThG/
Art 1- Psych
ThG/
(XXXX) Art 2 bis Art 9(weggefallen)- PsychThG/
Art 10Überleitungsvorschrift
Die Rechtsstellung der bis zum
- Dezember 1998 an der psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung teilnehmenden nichtärztlichen Leistungserbringer bleibt bis zur Entscheidung des Zulassungsausschusses über deren Zulassung oder Ermächtigung unberührt, sofern sie einen Antrag auf Zulassung oder Ermächtigung bis zum
- Dezember 1998 gestellt haben. PsychThG/
Art 11- Psych
ThG/
(XXXX) Art 12 und Art 13(weggefallen)- PsychThG/
Art 14Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Der auf Artikel 7 beruhende Teil der geänderten Rechtsverordnung kann auf Grund der einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden. PsychThG/