Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem Abkommen zwischen Deutschland und der Republik Korea über Soziale Sicherheit zu, das am 10. März 2000 unterzeichnet wurde. Es ermöglicht die Umsetzung und Durchführung dieses Abkommens in Deutschland.
Was es regelt
- Die Zustimmung zum Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen Deutschland und der Republik Korea.
- Die Ermächtigung der Bundesregierung, Durchführungsvereinbarungen oder Regelungen zum Abkommen zu erlassen.
- Verfahren für Aufklärungs-, Anzeige- und Mitteilungspflichten sowie die Bereitstellung von Beweismitteln.
- Regelungen für das Ausstellen, Vorlegen und Übermitteln von Bescheinigungen und die Verwendung von Vordrucken.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Korea als Vertragsstaaten.
- Betroffene Personen, die unter das Abkommen über Soziale Sicherheit fallen.
Eckpunkte
- Das Abkommen wurde am 10. März 2000 in Berlin unterzeichnet.
- Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen zur Durchführung des Abkommens treffen.
- Regelungen können die Zuständigkeit von Versicherungsträgern oder anderen Stellen gemäß Artikel 14 des Abkommens betreffen.
- Es können Regelungen zur gegenseitigen Umrechnung von Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten getroffen werden.
📄 Gesetzestext
SozSichAbkKORG2001-09-14BGBl II2001, 914Gesetz zu dem Abkommen vom 10. März 2000
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Korea über Soziale Sicherheit
(+++ Textnachweis ab: 21.9.2001 +++)
SozSichAbkKORGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
SozSichAbkKORGArt 1Dem in Berlin am 10. März 2000 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Korea über Soziale Sicherheit wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
SozSichAbkKORGArt 2Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vereinbarungen zur Durchführung des Abkommens in Kraft zu setzen oder in Ermangelung solcher Vereinbarungen zur Anwendung und Durchführung des Abkommens Regelungen zu treffen über: 1.Aufklärungs-, Anzeige- und Mitteilungspflichten sowie das Bereitstellen von Beweismitteln zwischen den in Artikel 14 des Abkommens genannten Stellen sowie zwischen diesen und den betroffenen Personen, 2.das Ausstellen, die Vorlage und Übermittlung von Bescheinigungen sowie die Verwendung von Vordrucken, 3.das Verfahren beim Erbringen von Geldleistungen und Sachleistungen, 4.die Zuständigkeit der Versicherungsträger oder anderer in Artikel 14 des Abkommens genannter Stellen, 5.die gegenseitige Umrechnung von Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten.
SozSichAbkKORGArt 3(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 24 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.