← Deutschland

Gesetz zur Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Raumfahrt

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Übertragung von Verwaltungsaufgaben im Bereich der Raumfahrt von den zuständigen Bundesbehörden auf das Deutsche Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR). Es legt fest, welche Aufgaben das DLR wahrnehmen darf und unter welcher Aufsicht dies geschieht.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RAÜGRAÜG1990-06-08BGBl I1990, 1014RaumfahrtaufgabenübertragungsgesetzGesetz zur Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der RaumfahrtNeufNeugefasst durch Bek. v. 22.8.1998 I 2510(+++ Textnachweis ab: 21.6.1990 +++) RAÜG§ 1Aufgabenübertragung(1) Die für Raumfahrtangelegenheiten zuständigen obersten Bundesbehörden verleihen dem Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR) die Befugnis, Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Raumfahrt im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen. (2) Verwaltungsaufgaben im Sinne des Absatzes 1 sind 1.die Erstellung der deutschen Raumfahrtplanung, 2.die Durchführung der deutschen Raumfahrtprogramme, insbesondere durch Vergabe von Aufträgen und Zuwendungen, 3.die Wahrnehmung deutscher Raumfahrtinteressen im internationalen Bereich, insbesondere gegenüber der Europäischen Weltraumorganisation. (3) Über Widersprüche gegen Verwaltungsakte, die das DLR aufgrund der ihm übertragenen Befugnisse erlassen hat, entscheidet dieses selbst. (4) Das DLR unterliegt hinsichtlich der Durchführung der übertragenen Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Raumfahrt der Aufsicht der auftraggebenden obersten Bundesbehörden. RAÜG§ 2Soweit das DLR im Rahmen der von ihm wahrgenommenen Aufgaben Haushaltsmittel weiterleitet, sollen ihm diese Mittel zur Bewirtschaftung übertragen werden. RAÜG§ 3Prüfungsrecht des BundesrechnungshofesDer Bundesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung des DLR. Für das Prüfungsverfahren gelten die §§ 89, 90, 91, 94, 95, 96 und 100 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend. RAÜG§ 4(Inkrafttreten)-

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.