Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Übertragung von Verwaltungsaufgaben im Bereich der Raumfahrt von den zuständigen Bundesbehörden auf das Deutsche Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR). Es legt fest, welche Aufgaben das DLR wahrnehmen darf und unter welcher Aufsicht dies geschieht.
Was es regelt
- Die Befugnis des DLR, Verwaltungsaufgaben im Bereich der Raumfahrt im eigenen Namen und in öffentlich-rechtlichen Handlungsformen wahrzunehmen.
- Die Erstellung der deutschen Raumfahrtplanung und die Durchführung deutscher Raumfahrtprogramme.
- Die Wahrnehmung deutscher Raumfahrtinteressen im internationalen Bereich, insbesondere gegenüber der Europäischen Weltraumorganisation.
- Die Aufsicht der auftraggebenden obersten Bundesbehörden über das DLR bei der Durchführung dieser Aufgaben.
Wen es betrifft
- Die für Raumfahrtangelegenheiten zuständigen obersten Bundesbehörden.
- Das Deutsche Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR).
Eckpunkte
- Das DLR erhält die Befugnis, Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Raumfahrt wahrzunehmen.
- Zu diesen Aufgaben gehören die Erstellung der deutschen Raumfahrtplanung und die Durchführung der deutschen Raumfahrtprogramme.
- Das DLR entscheidet selbst über Widersprüche gegen Verwaltungsakte, die es aufgrund der übertragenen Befugnisse erlassen hat.
- Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung des DLR.
📄 Gesetzestext
RAÜGRAÜG1990-06-08BGBl I1990, 1014RaumfahrtaufgabenübertragungsgesetzGesetz zur Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der
RaumfahrtNeufNeugefasst durch Bek. v. 22.8.1998 I 2510(+++ Textnachweis ab: 21.6.1990 +++)
RAÜG§ 1Aufgabenübertragung(1) Die für Raumfahrtangelegenheiten zuständigen obersten Bundesbehörden verleihen dem Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR) die Befugnis, Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Raumfahrt im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen.
(2) Verwaltungsaufgaben im Sinne des Absatzes 1 sind 1.die Erstellung der deutschen Raumfahrtplanung, 2.die Durchführung der deutschen Raumfahrtprogramme, insbesondere durch Vergabe von Aufträgen und Zuwendungen, 3.die Wahrnehmung deutscher Raumfahrtinteressen im internationalen Bereich, insbesondere gegenüber der Europäischen Weltraumorganisation.
(3) Über Widersprüche gegen Verwaltungsakte, die das DLR aufgrund der ihm übertragenen Befugnisse erlassen hat, entscheidet dieses selbst.
(4) Das DLR unterliegt hinsichtlich der Durchführung der übertragenen Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Raumfahrt der Aufsicht der auftraggebenden obersten Bundesbehörden.
RAÜG§ 2Soweit das DLR im Rahmen der von ihm wahrgenommenen Aufgaben Haushaltsmittel weiterleitet, sollen ihm diese Mittel zur Bewirtschaftung übertragen werden.
RAÜG§ 3Prüfungsrecht des BundesrechnungshofesDer Bundesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung des DLR. Für das Prüfungsverfahren gelten die §§ 89, 90, 91, 94, 95, 96 und 100 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend.
RAÜG§ 4(Inkrafttreten)-
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.