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Anordnung über die Aufhebung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der freiwilligen Personenversicherungen der Bürger

Kurz gesagt

Diese Anordnung regelt die Weiterführung und Kündigung bestehender Verträge zu freiwilligen Personenversicherungen der Bürger. Sie legt fest, unter welchen Bedingungen diese Versicherungen fortbestehen und welche Kündigungsrechte gelten.

Was es regelt

  • Die Weiterführung bestehender Verträge zu freiwilligen Personenversicherungen.
  • Ausschlüsse vom Versicherungsschutz bei Personenversicherungen, die Unfallschutz gewähren.
  • Kündigungsrechte und -fristen für Versicherungsnehmer und Versicherer.
  • Besondere Kündigungsregelungen bis zum 31. Dezember 1990.

Wen es betrifft

  • Bürger mit freiwilligen Personenversicherungen.
  • Versicherungsnehmer und Versicherer dieser Verträge.

Eckpunkte

  • Bestehende Verträge werden auf Grundlage der bisherigen Versicherungsbedingungen und Tarife weitergeführt.
  • Unfälle durch Kernenergie, Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse oder innere Unruhen sind vom Unfallversicherungsschutz ausgeschlossen, es sei denn, der Versicherte hat nicht auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen.
  • Versicherungsnehmer und Versicherer können den Vertrag zum Ende des Beitragszeitraumes mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich kündigen.
  • Bis zum 31. Dezember 1990 ist eine Kündigung durch den Versicherungsnehmer ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (4)§ 1§ 2§ 3§ 4

1990-08-22GBl DDR I1990, 1269GBl DDR I1990, Nr 56, 1269Anordnung über die Aufhebung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der freiwilligen Personenversicherungen der Bürger Im Beitrittsgebiet in Teile

(+++ Textnachweis Geltung ab: 3.10.1990 +++)

§ 1

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§ 2

(1)Die bestehenden Verträge zu freiwilligen Personenversicherungen der Bürger werden auf der Grundlage der bisherigen Versicherungsbedingungen und Tarife mit den in Absatz 2 getroffenen Festlegungen weitergeführt.
(2)Sofern Personenversicherungen Unfallversicherungsschutz gewähren, sind Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie, Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse oder durch innere Unruhen verursacht werden, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Unfälle durch innere Unruhe sind jedoch dann versichert, wenn der Versicherte nicht auf seiten der Unruhestifter teilgenommen hat.

§ 3

Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können den Versicherungsvertrag zum Ende des Beitragszeitraumes schriftlich kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Bis zum 31. Dezember 1990 ist die Kündigung durch den Versicherungsnehmer zum Ende des jeweiligen Beitragszeitraumes ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich. Zu Lebensversicherungen sowie zu Rentenversicherungen besteht kein Kündigungsrecht des Versicherers.

§ 4

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SchlußformelGeschäftsführender Minister der Finanzen

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.