Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Australien über Soziale Sicherheit zu, das am 13. Dezember 2000 unterzeichnet wurde. Es ermächtigt die Bundesregierung, Regelungen zur Durchführung dieses Abkommens zu treffen.
Was es regelt
- Die Zustimmung zu einem internationalen Abkommen über Soziale Sicherheit.
- Die Ermächtigung der Bundesregierung zur Regelung der Durchführung dieses Abkommens.
- Verfahren für Aufklärungs-, Anzeige- und Mitteilungspflichten sowie Beweismittel.
- Das Ausstellen, die Vorlage und Übermittlung von Bescheinigungen und die Verwendung von Vordrucken.
- Die gegenseitige Umrechnung von Versicherungszeiten zwischen Deutschland und Australien.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland und Australien.
- Personen, die von den Regelungen zur Sozialen Sicherheit zwischen diesen beiden Ländern betroffen sind.
Kernpunkte
- Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
- Das Abkommen wurde am 13. Dezember 2000 in Canberra unterzeichnet.
- Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vereinbarungen zur Durchführung des Abkommens in Kraft setzen.
- Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens nach Artikel 21 Abs. 2 ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
📄 Gesetzestext
SozSichAbkAUSG2002-08-28BGBl II2002, 2306Gesetz zu dem Abkommen vom 13. Dezember 2000 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und Australien
über Soziale Sicherheit
(+++ Textnachweis ab: 4.9.2002 +++)
SozSichAbkAUSGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
SozSichAbkAUSGArt 1Dem in Canberra am 13. Dezember 2000 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Australien über Soziale Sicherheit wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
SozSichAbkAUSGArt 2Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vereinbarungen zur Durchführung des Abkommens in Kraft zu setzen oder in Ermangelung solcher Vereinbarungen zur Anwendung und Durchführung des Abkommens Regelungen zu treffen über: 1.Aufklärungs-, Anzeige- und Mitteilungspflichten sowie das Bereitstellen von Beweismitteln zwischen den in Artikel 10 Abs. 1 des Abkommens genannten Stellen sowie zwischen diesen und den betroffenen Personen, 2.das Ausstellen, die Vorlage und Übermittlung von Bescheinigungen sowie die Verwendung von Vordrucken, 3.das Verfahren beim Erbringen von Geld- und Sachleistungen, 4.die Zuständigkeit der Versicherungsträger oder anderer in Artikel 10 Abs. 1 des Abkommens genannter Stellen, 5.die gegenseitige Umrechnung von Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten.
SozSichAbkAUSGArt 3(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 21 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.