Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, welche Stelle für die Berufsausbildung von Tierarzthelfern zuständig ist und wer die fachliche Eignung für diese Ausbildung besitzt.
Was sie regelt
- Die Bestimmung der zuständigen Stelle für die Berufsausbildung zum Tierarzthelfer/zur Tierarzthelferin.
- Die Anforderungen an die fachliche Eignung für diese Ausbildung.
- Die Anwendung der Verordnung im Land Berlin.
Wen es betrifft
- Tierarzthelfer/Tierarzthelferinnen in Ausbildung.
- Tierärzte, die ausbilden.
Eckpunkte
- Die Tierärztekammer ist die zuständige Stelle für die Berufsausbildung von Tierarzthelfern/Tierarzthelferinnen.
- In bestimmten Fällen tritt die für die Aufsicht über die Tierärztekammer zuständige Behörde an die Stelle der nach Landesrecht zuständigen Behörden.
- Wer als Tierarzt approbiert ist, besitzt die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse für den Ausbildungsberuf Tierarzthelfer/Tierarzthelferin.
- Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin.
📄 Gesetzestext
TArztHAusbZustV1986-04-14BGBl I1986, 404Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle sowie über die
fachliche Eignung für die Berufsausbildung zum Tierarzthelfer/zur
Tierarzthelferin
(+++ Textnachweis ab: 18. 4.1986 +++)
TArztHAusbZustVEingangsformelAuf Grund des § 97 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der durch Artikel 53 Nr. 13 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden ist, wird nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungsgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
TArztHAusbZustV§ 1Zuständige Stelle(1) Für die Berufsausbildung der Tierarzthelfer/Tierarzthelferinnen ist die Tierärztekammer zuständige Stelle im Sinne des Berufsbildungsgesetzes.
(2) In den Fällen der §§ 23 und 24 des Berufsbildungsgesetzes tritt an die Stelle der nach Landesrecht zuständigen Behörden die für die Aufsicht über die Tierärztekammer zuständige Behörde.
TArztHAusbZustV§ 2Fachliche EignungDie für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt für den Ausbildungsberuf Tierarzthelfer/Tierarzthelferin, wer als Tierarzt approbiert ist.
TArztHAusbZustV§ 3Berlin-KlauselDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.
TArztHAusbZustV§ 4InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
TArztHAusbZustVSchlußformelDer Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.