Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt, wer für Entscheidungen über Widersprüche und die Vertretung bei Klagen von Mitarbeitern des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) in bestimmten Reise- und Umzugskostenangelegenheiten zuständig ist.
Was es regelt
- Die Zuständigkeit für Entscheidungen über Widersprüche gegen Verwaltungsakte und die Ablehnung von Ansprüchen.
- Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
- Angelegenheiten nach dem Bundesreisekostengesetz.
- Angelegenheiten nach dem Bundesumzugskostengesetz einschließlich der Trennungsgeldverordnung.
Wen es betrifft
- Beschäftigte des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI).
- Das Bundesverwaltungsamt.
Eckpunkte
- Das Bundesverwaltungsamt erhält die Befugnis, über Widersprüche zu entscheiden.
- Das Bundesverwaltungsamt ist für die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen zuständig.
- Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Prozessvertretung in Einzelfällen selbst übernehmen.
- Die Anordnung gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2008.
📄 Gesetzestext
DIMDIZustAnO2008-05-26BGBl I2008, 957Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information in Angelegenheiten nach dem Bundesreisekostengesetz und dem Bundesumzugskostengesetz einschließlich der hierzu ergangenen Trennungsgeldverordnung (+++ Textnachweis ab: 1.1.2008 +++)
DIMDIZustAnOI.Nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in Verbindung mit § 172 des Bundesbeamtengesetzes wird dem Bundesverwaltungsamt für Beschäftigte des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information die Befugnis übertragen, über Widersprüche gegen Verwaltungsakte sowie die Ablehnung von Ansprüchen in Angelegenheiten nach dem Bundesreisekostengesetz und dem Bundesumzugskostengesetz einschließlich der hierzu ergangenen Trennungsgeldverordnung zu entscheiden.
DIMDIZustAnOII.Nach § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes wird dem Bundesverwaltungsamt für Beschäftigte des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Angelegenheiten nach dem Bundesreisekostengesetz und dem Bundesumzugskostengesetz einschließlich der hierzu ergangenen Trennungsgeldverordnung übertragen. Das Bundesministerium für Gesundheit behält sich vor, im Einzelfall die Prozessvertretung selbst wahrzunehmen.
DIMDIZustAnOIII.Diese Anordnung ist mit Wirkung vom 1. Januar 2008 anzuwenden.
DIMDIZustAnOSchlussformelDie Bundesministerin für Gesundheit
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.