Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte und strukturelle Anpassungen im Gebiet, das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannt ist. Es beinhaltet auch Bestimmungen zur Anpassung von Kreditverträgen und Ausgleichsleistungen.
Was es regelt
- Maßnahmen zur Entlastung öffentlicher Haushalte.
- Strukturelle Anpassungen in den neuen Bundesländern (ehem. DDR).
- Anpassung von Kreditverträgen an Marktbedingungen.
- Ausgleichsleistungen an Kreditnehmer.
Wen es betrifft
- Öffentliche Haushalte.
- Kreditnehmer.
Eckpunkte
- Das Gesetz trat vorbehaltlich des Satzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft.
- Für die Verzinsung von Ausgleichsforderungen gilt der am zweiten Geschäftstag vor Beginn einer Zinsperiode in Frankfurt am Main von Telerate im FIBOR-Fixing ermittelte und auf der Telerate Bildschirmseite 22000 veröffentlichte Satz.
- Bei höherer Gewalt, die eine Eingabe und Ermittlung über Telerate ausschließt, werden Quotierungen an die Deutsche Bundesbank gemeldet, die für eine zeitnahe Veröffentlichung sorgt.
📄 Gesetzestext
HBeglG 1991HBeglG 19911991-06-24BGBl I1991, 1314Haushaltsbegleitgesetz 1991Gesetz über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte sowie
über strukturelle Anpassungen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet
(+++ Textnachweis ab: 1.7.1991 +++)Art. 2: KredAAG 105-8
HBeglG 1991EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
HBeglG 1991Art 1-
HBeglG 1991Art 2Gesetz über die Anpassung von Kreditverträgen an
Marktbedingungen sowie über Ausgleichsleistungen an
Kreditnehmer(Text siehe: KredAAG)
HBeglG 1991(XXXX) Art 3 bis 8-
HBeglG 1991Art 9Regelung zu § 4 Abs. 1 Satz 3 des Artikels 8 der
Anlage I des Staatsvertrages vom 18. Mai 1990§ 4 Abs. 1 Satz 3 des Artikels 8 der Anlage I des Vertrages vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518, 550) ist mit folgender Maßgabe anzuwenden: Für die Verzinsung der Ausgleichsforderungen gilt der am zweiten Geschäftstag vor dem Beginn einer Zinsperiode in Frankfurt am Main von Telerate im FIBOR-Fixing ermittelte und auf der Telerate Bildschirmseite 22000 veröffentlichte Satz. Im Falle höherer Gewalt, die eine Eingabe und Ermittlung über Telerate ausschließt, werden die Quotierungen an die Deutsche Bundesbank gemeldet, die für eine entsprechend zeitnahe Veröffentlichung sorgt.
HBeglG 1991Art 10InkrafttretenDieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Wirkung von 1. Januar 1991 in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.