Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem internationalen Übereinkommen zu, das die Entwicklung, Herstellung und Lagerung von bakteriologischen (biologischen) Waffen und Toxinwaffen verbietet und deren Vernichtung regelt.
Was es regelt
- Die Zustimmung zu einem internationalen Übereinkommen vom 10. April 1972.
- Das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Erwerbs bestimmter Waffen und Agenzien.
- Die Vernichtung von bakteriologischen (biologischen) Waffen und Toxinwaffen.
- Die Unberührtheit anderer Rechtsvorschriften, die ähnliche Verbote oder Genehmigungspflichten enthalten.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland als Unterzeichnerstaat des Übereinkommens.
- Alle Personen, die mikrobiologische oder biologische Agenzien, Toxine oder entsprechende Waffen entwickeln, herstellen, lagern oder erwerben könnten.
Eckpunkte
- Es ist verboten, mikrobiologische oder andere biologische Agenzien oder Toxine in Mengen zu entwickeln, herzustellen, zu lagern oder zu erwerben, die nicht durch friedliche Zwecke gerechtfertigt sind.
- Es ist ebenfalls verboten, Waffen, Ausrüstungen oder Einsatzmittel zu entwickeln, herzustellen, zu lagern oder zu erwerben, die für feindselige Zwecke mit solchen Agenzien oder Toxinen bestimmt sind.
- Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
- Der Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland wird gesondert bekanntgegeben.
📄 Gesetzestext
BaktWaffVernÜbkG1983-02-21BGBl II1983, 132Gesetz zu dem Übereinkommen vom 10. April 1972 über das Verbot der
Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen
und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen
(+++ Textnachweis ab: 26. 2.1983 +++)
BaktWaffVernÜbkGArt 1Dem in London, Moskau und Washington am 10. April 1972 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.
BaktWaffVernÜbkGArt 2(1) Es ist verboten, 1.mikrobiologische oder andere biologische Agenzien oder - ungeachtet ihres Ursprungs und ihrer Herstellungsmethode - Toxine von Arten und in Mengen, die nicht durch Vorbeugungs-, Schutz- oder sonstige friedliche Zwecke gerechtfertigt sind, sowie 2.Waffen, Ausrüstungen oder Einsatzmittel, die für die Verwendung solcher Agenzien oder Toxine für feindselige Zwecke oder in einem bewaffneten Konflikt bestimmt sind, zu entwickeln, herzustellen, zu lagern oder in anderer Weise zu erwerben oder zurückzubehalten.
(2) Soweit andere Rechtsvorschriften dies ebenfalls verbieten und mit Strafe oder Geldbuße bedrohen oder von einer Genehmigung abhängig machen, bleiben sie unberührt.
BaktWaffVernÜbkGArt 3(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel XIV für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.