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Verordnung über die Bildung von Konjunkturausgleichsrücklagen durch Bund und Länder im Haushaltsjahr 1970

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Bildung von Konjunkturausgleichsrücklagen durch Bund und Länder im Haushaltsjahr 1970. Sie legt fest, wie viel Geld in diese Rücklagen eingezahlt werden muss und bis wann dies geschehen soll.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
KonjAusglRV 19701970-04-21BGBl I1970, 411Verordnung über die Bildung von Konjunkturausgleichsrücklagen durch Bund und Länder im Haushaltsjahr 1970 (+++ Textnachweis ab: 26. 4.1970 +++) KonjAusglRV 1970EingangsformelAuf Grund des § 15 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 582) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung des Konjunkturrates für die öffentliche Hand mit Zustimmung des Bundesrates: KonjAusglRV 1970§ 1Bund und Länder bilden im Haushaltsjahr 1970 Konjunkturausgleichsrücklagen. KonjAusglRV 1970§ 2(1) Den Konjunkturausgleichsrücklagen werden insgesamt 2.500.000.000 Deutsche Mark zugeführt. Hiervon entfallen auf den Bund 1.500.000.000 Deutsche Mark und auf die Länder 1.000.000.000 Deutsche Mark. (2) Bund und Länder haben die auf sie entfallenden Beträge jeweils zur Hälfte bis zum 31. März 1970 und bis zum 30. Juni 1970 den Konjunkturausgleichsrücklagen auf Sonderkonten bei der Deutschen Bundesbank zuzuführen. (3) Die Länder haben den auf sie entfallenden Gesamtbetrag der Konjunkturausgleichsrücklagen im Verhältnis der Steuereinnahmen im Haushaltsjahr 1969 je Land gemäß § 15 Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft aufzubringen. KonjAusglRV 1970§ 3Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 32 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft auch im Land Berlin. KonjAusglRV 1970§ 4Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.