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Gesetz über die Zusammenlegung des Bundesamtes für Wirtschaft mit dem Bundesausfuhramt

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Zusammenlegung des Bundesamtes für Wirtschaft mit dem Bundesausfuhramt. Es führt zur Auflösung des Bundesamtes für Wirtschaft und zur Übertragung seiner Aufgaben auf das Bundesausfuhramt.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
BAW/BAFAG2000-12-21BGBl I2000, 1956, 1957Gesetz über die Zusammenlegung des Bundesamtes für Wirtschaft mit dem BundesausfuhramtStandGeändert durch Art. 251 V v. 31.8.2015 I 1474 (+++ Textnachweis ab: 1. 1.2001 +++) Das G wurde als Artikel 1 G 700-4/1 v. 21.12.2000 I 1956 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 54 dieses G mWv 1.1.2001 in Kraft getreten. BAW/BAFAG§ 1Eingliederung(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie wird das Bundesamt für Wirtschaft in das Bundesausfuhramt eingegliedert. (2) Das Bundesamt für Wirtschaft wird damit aufgelöst. Die bisher vom Bundesamt für Wirtschaft wahrgenommenen Aufgaben gehen auf das Bundesausfuhramt über. BAW/BAFAG§ 2Übergang von Rechten und PflichtenDas vom Bundesamt für Wirtschaft genutzte bewegliche Verwaltungsvermögen der Bundesrepublik Deutschland wird als Ganzes dem Bundesausfuhramt übertragen. Rechte und Pflichten, die das Bundesamt für Wirtschaft mit Wirkung für und gegen die Bundesrepublik Deutschland begründet hat, gehen auf das Bundesausfuhramt über. BAW/BAFAG§ 3Bezeichnung des BundesausfuhramtesDas Bundesausfuhramt erhält die Bezeichnung "Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)". BAW/BAFAG§ 4Anpassung von BezeichnungenDas Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in Gesetzen und Rechtsverordnungen die Bezeichnungen "Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft", "Bundesamt für Wirtschaft" und "Bundesausfuhramt" durch die Bezeichnung "Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)" zu ersetzen.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.