Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Anerkennung von Lufttüchtigkeitszeugnissen für importierte Luftfahrzeuge in Deutschland. Sie setzt die Bestimmungen eines internationalen Abkommens vom 22. April 1960 um.
Was es regelt
- Die Anerkennung von Lufttüchtigkeitszeugnissen für eingeführte Luftfahrzeuge.
- Die Anwendung der Bestimmungen des Mehrseitigen Übereinkommens vom 22. April 1960.
- Das Verfahren zur Anerkennung dieser Zeugnisse durch die Bundesrepublik Deutschland.
Wen es betrifft
- Eingeführte Luftfahrzeuge.
- Die Bundesrepublik Deutschland als anerkennende Stelle.
Kernpunkte
- Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge werden gemäß den Bestimmungen des Mehrseitigen Übereinkommens vom 22. April 1960 anerkannt.
- Die Anerkennung erfolgt durch die Erteilung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens.
- Die Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 11 Absatz 1 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
- Die Verordnung tritt außer Kraft, wenn das Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.
📄 Gesetzestext
LuftFzgÜbkDV1962-01-17BGBl II1962, 23Verordnung zur Durchführung des Mehrseitigen Übereinkommens vom 22. April
1960 über Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge
In Kraft gem. Bek. v. 18.9.1962 II 1476 mWv 16.8.1962 Gilt in Berlin nur für den Bau von Segelflugzeugen, GVBl. Berlin 1962 S. 870 (+++ Textnachweis ab: 16. 8.1962 +++)
LuftFzgÜbkDVEingangsformelAuf Grund des § 32 Abs. 1 Nr. 2 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung vom 10. Januar 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 9), geändert durch das Gesetz über Zuständigkeiten in der Luftverkehrsverwaltung vom 8. Februar 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 69), wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
LuftFzgÜbkDV§ 1Für die Anerkennung der Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge gelten die Bestimmungen des Mehrseitigen Übereinkommens vom 22. April 1960 über Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.
LuftFzgÜbkDV§ 2Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge werden nach Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe b des Übereinkommens durch Erteilung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses der Bundesrepublik Deutschland anerkannt.
LuftFzgÜbkDV§ 3(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 11 Abs. 1 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem das Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Inkrafttretens und des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
LuftFzgÜbkDVSchlußformelDer Bundesminister für Verkehr
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.