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Verordnung zur Durchführung des Mehrseitigen Übereinkommens vom 22. April 1960 über Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Anerkennung von Lufttüchtigkeitszeugnissen für importierte Luftfahrzeuge in Deutschland. Sie setzt die Bestimmungen eines internationalen Abkommens vom 22. April 1960 um.

Was es regelt

Wen es betrifft

Kernpunkte

📄 Gesetzestext
LuftFzgÜbkDV1962-01-17BGBl II1962, 23Verordnung zur Durchführung des Mehrseitigen Übereinkommens vom 22. April 1960 über Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge In Kraft gem. Bek. v. 18.9.1962 II 1476 mWv 16.8.1962 Gilt in Berlin nur für den Bau von Segelflugzeugen, GVBl. Berlin 1962 S. 870 (+++ Textnachweis ab: 16. 8.1962 +++) LuftFzgÜbkDVEingangsformelAuf Grund des § 32 Abs. 1 Nr. 2 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung vom 10. Januar 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 9), geändert durch das Gesetz über Zuständigkeiten in der Luftverkehrsverwaltung vom 8. Februar 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 69), wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: LuftFzgÜbkDV§ 1Für die Anerkennung der Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge gelten die Bestimmungen des Mehrseitigen Übereinkommens vom 22. April 1960 über Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht. LuftFzgÜbkDV§ 2Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge werden nach Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe b des Übereinkommens durch Erteilung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses der Bundesrepublik Deutschland anerkannt. LuftFzgÜbkDV§ 3(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 11 Abs. 1 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem das Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt. (3) Der Tag des Inkrafttretens und des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben. LuftFzgÜbkDVSchlußformelDer Bundesminister für Verkehr

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.