Kurz gesagt
Diese Verordnung ermöglicht es bestimmten Behörden, in Bußgeldverfahren weiterhin Akten in Papierform zu führen, obwohl ab dem 1. Januar 2026 eigentlich die elektronische Aktenführung vorgeschrieben ist.
Was sie regelt
- Die Möglichkeit, papiergebundene Akten in Bußgeldverfahren anzulegen.
- Die Möglichkeit, papiergebundene Akten in Bußgeldverfahren zu führen.
- Die Möglichkeit, papiergebundene Akten in Bußgeldverfahren weiterzuführen.
- Die Abweichung von der Regelung des § 110a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
Wen es betrifft
- Die Bundespolizei.
- Das Bundesverwaltungsamt.
Eckpunkte
- Die Verordnung erlaubt die Papieraktenführung bis einschließlich 31. Dezember 2026.
- Dies gilt für das Anlegen, Führen und Weiterführen von Akten.
- Auch elektronische Akten, die von anderer Stelle übermittelt wurden, dürfen bis zum 31. Dezember 2026 in Papierform geführt oder weitergeführt werden.
- Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
📄 Gesetzestext
BMIPAktErmV2025-12-30BGBl. I2025, Nr. 383Verordnung zur Ermöglichung der Anlegung, Führung und Weiterführung papiergebundener Akten in Bußgeldverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des InnernAufhDie V tritt gem. § 3 mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft (+++ Textnachweis ab: 31.12.2025 +++)
BMIPAktErmVEingangsformelDas Bundesministerium des Innern verordnet aufgrund der OWiG-Papierakte-Übertragungsverordnung vom 12. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 324):
BMIPAktErmV§ 1Anlegung, Führung und Weiterführung von papiergebundenen Akten in Bußgeldverfahren der BundespolizeiDie Bundespolizei kann abweichend von § 110a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der ab dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung Akten bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform anlegen sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform führen oder weiterführen.
BMIPAktErmV§ 2Anlegung, Führung und Weiterführung von papiergebundenen Akten in Bußgeldverfahren des BundesverwaltungsamtesDas Bundesverwaltungsamt kann abweichend von § 110a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der ab dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung Akten bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform anlegen sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform führen oder weiterführen.
BMIPAktErmV§ 3AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
BMIPAktErmV§ 4InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.