Kurz gesagt
Diese Verordnung ändert bestehende Durchführungsverordnungen zum Bundesentschädigungsgesetz und regelt Übergangsbestimmungen sowie das Inkrafttreten.
Was es regelt
- Änderungen der Ersten, Zweiten und Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes.
- Übergangsregelungen für Entscheidungen und Ansprüche, die vor dieser Verordnung getroffen wurden.
- Die Anwendbarkeit der Verordnung im Land Berlin.
- Das Inkrafttreten der verschiedenen Artikel der Verordnung.
Wen es betrifft
- Personen, deren Ansprüche auf Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz betroffen sind.
- Behörden und Gerichte, die Entscheidungen im Rahmen des Bundesentschädigungsgesetzes treffen.
Eckpunkte
- Eine frühere Entscheidung, die vor dieser Verordnung unanfechtbar oder rechtskräftig wurde, hindert eine neue Entscheidung aufgrund dieser Verordnung nicht.
- Ansprüche, die vor dieser Verordnung durch Bescheid, rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder unanfechtbaren Vergleich vorbehaltlos festgesetzt wurden, bleiben zugunsten der Berechtigten bestehen.
- Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin.
- Die Verordnung tritt mit Ausnahme bestimmter Artikel am 1. Juni 1960 in Kraft; Artikel I Nr. 2 tritt am 1. April 1957 in Kraft; Artikel II Nr. 1 und Artikel III Nr. 2 und 4 treten am 1. Januar 1961 in Kraft.
📄 Gesetzestext
BEGDV1/2/3ÄndV 31961-05-08BGBl I1961, 521Dritte Verordnung zur Änderung der Ersten, Zweiten und Dritten Verordnung
zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
BEGDV1/2/3ÄndV 3EingangsformelAuf Grund der §§ 27, 42 und 126 des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 559) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
BEGDV1/2/3ÄndV 3(XXXX) Art I bis Art III(weggefallen)-
BEGDV1/2/3ÄndV 3Art IVÜbergangsvorschriften(1) Die Unanfechtbarkeit oder die Rechtskraft einer vor Verkündung dieser Verordnung ergangenen Entscheidung steht einer erneuten Entscheidung auf Grund dieser Verordnung nicht entgegen.
(2) Soweit vor Verkündung dieser Verordnung Ansprüche von Berechtigten durch Bescheid oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorbehaltlos festgesetzt worden sind, behält es hierbei zugunsten der Berechtigten sein Bewenden. Das gleiche gilt, soweit die Ansprüche vor Verkündung dieser Verordnung durch unanfechtbaren Vergleich geregelt worden sind.
BEGDV1/2/3ÄndV 3Art VAnwendung in BerlinDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 240 BEG auch im Land Berlin.
BEGDV1/2/3ÄndV 3Art VIInkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Ausnahme von Artikel I Nr. 2, Artikel II Nr. 1 und Artikel III Nr. 2 und 4 mit Wirkung vom 1. Juni 1960 in Kraft. Artikel I Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 1. April 1957, Artikel II Nr. 1 und Artikel III Nr. 2 und 4 treten mit Wirkung vom 1. Januar 1961 in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.