Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt den Anspruch von Versicherten auf Maßnahmen zur Vorbeugung gegen Respiratorische Synzytial Viren (RSV). Sie legt fest, unter welchen Bedingungen eine Prophylaxe mit bestimmten Arzneimitteln in Anspruch genommen werden kann.
Was es regelt
- Den Anspruch auf eine einmalige Versorgung mit Arzneimitteln zur RSV-Prophylaxe.
- Die Art der Arzneimittel, die für diese Prophylaxe verwendet werden dürfen.
- Die Altersgrenze für den Anspruch auf diese Prophylaxe.
Wen es betrifft
- Versicherte, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Eckpunkte
- Versicherte haben Anspruch auf eine einmalige Versorgung.
- Die Prophylaxe erfolgt mit Arzneimitteln, die den monoklonalen Antikörper Nirsevimab enthalten.
- Der Anspruch gilt nur für Arzneimittel, die zugelassen sind oder eine Genehmigung für das Inverkehrbringen durch die Europäische Union haben.
- Der Anspruch besteht für Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
📄 Gesetzestext
RSVProphylaxeV2024-09-10BGBl I2024, Nr. 278RSV-ProphylaxeverordnungVerordnung zum Anspruch auf Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe gegen Respiratorische Synzytial Viren (+++ Textnachweis ab: 14.9.2024 +++)
RSVProphylaxeVEingangsformelAuf Grund des § 20i Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit nach Anhörung der Ständigen Impfkommission und des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen:
RSVProphylaxeV§ 1Prophylaxe gegen Respiratorische Synzytial Viren(1) Versicherte, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben Anspruch auf eine einmalige Versorgung mit Arzneimitteln, die den monoklonalen Antikörper Nirsevimab enthalten, zur Prophylaxe gegen Respiratorische Synzytial Viren.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 umfasst nur die Versorgung mit Arzneimitteln, die durch die zuständige Bundesoberbehörde zugelassen sind oder für die von der Europäischen Union eine Genehmigung für das Inverkehrbringen nach Artikel 3 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung der Verfahren der Union für die Genehmigung und Überwachung von Humanarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/5 (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 24) geändert worden ist, erteilt wurde.
RSVProphylaxeV§ 2InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.