Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem Abkommen zwischen Deutschland und Jersey zu, das die Zusammenarbeit in Steuersachen regelt und die Doppelbesteuerung bei bestimmten Einkünften vermeiden soll. Es ermöglicht die Umsetzung dieses Abkommens in deutsches Recht.
Was es regelt
- Die Zustimmung zu einem Abkommen zwischen Deutschland und Jersey vom 7. Mai 2015.
- Die Veröffentlichung dieses Abkommens.
- Die Änderung oder Aufhebung bereits ergangener Steuerfestsetzungen, wenn das Abkommen rückwirkend anzuwenden ist.
- Die Zulässigkeit von Steuerfestsetzungen, deren Aufhebung und Änderung auch nach Ablauf der Festsetzungsfrist, wenn das Abkommen rückwirkend anzuwenden ist.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland und die Regierung von Jersey.
- Personen, deren Steuerfestsetzungen von den Regelungen des Abkommens betroffen sind.
Eckpunkte
- Das Abkommen wurde am 7. Mai 2015 in London unterzeichnet.
- Steuermehrbeträge, die sich durch das Abkommen bis zu dessen Inkrafttreten ergeben und höher sind als die Belastung vor dem Abkommen, werden nicht festgesetzt.
- Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
- Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.
📄 Gesetzestext
DBAbkG Jersey 20152015-11-20BGBl II2015, 1326Gesetz zu dem Abkommen vom 7. Mai 2015 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Jersey über die Zusammenarbeit in Steuersachen und die Vermeidung der Doppelbesteuerung bei bestimmten Einkünften (+++ Textnachweis ab: 27.11.2015 +++)
DBAbkG Jersey 2015EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
DBAbkG Jersey 2015Art 1Dem in London am 7. Mai 2015 unterzeichneten Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Jersey über die Zusammenarbeit in Steuersachen und die Vermeidung der Doppelbesteuerung bei bestimmten Einkünften wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
DBAbkG Jersey 2015Art 2Soweit das Abkommen auf Grund seines Artikels 10 Absatz 2 für die Zeit vor seinem Inkrafttreten anzuwenden ist, sind bereits ergangene Steuerfestsetzungen zu ändern oder aufzuheben. Steuerfestsetzungen sowie ihre Aufhebung und Änderung sind insoweit auch zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Soweit sich bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens unter Berücksichtigung der jeweiligen Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland und in Jersey insgesamt eine höhere Belastung ergibt, als sie nach den Rechtsvorschriften vor dem Inkrafttreten des Abkommens bestand, wird der Steuermehrbetrag nicht festgesetzt.
DBAbkG Jersey 2015Art 3(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 10 Absatz 1 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.