← Deutschland

Gesetz zu dem Abkommen vom 29. Juni 2016 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Armenien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zu

Kurz gesagt

Dieses Gesetz stimmt einem Abkommen zwischen Deutschland und Armenien zu, das die Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen vermeiden und Steuerverkürzung verhindern soll. Es regelt auch die Veröffentlichung und das Inkrafttreten dieses Abkommens.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
DBAbkG ARM2017-07-17BGBl II2017, 1077Gesetz zu dem Abkommen vom 29. Juni 2016 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Armenien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (+++ Textnachweis ab: 28.7.2017 +++) Abkommen in Kraft gem. Bek. v. 8.12.2017 II 1560 am 23.11.2017 DBAbkG ARMEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: DBAbkG ARMArt 1Dem in Eriwan am 29. Juni 2016 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Armenien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht. DBAbkG ARMArt 2Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen, um die folgenden, im Abkommen vorgesehenen späteren Bestimmungen zu treffen über1.den Zeitpunkt der Anwendung der Amtshilfe bei der Steuererhebung aufgrund einer Vereinbarung nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c des Abkommens und2.im Alleineigentum der Regierung der Republik Armenien stehende Finanzinstitute, für die aufgrund einer Verständigung nach Nummer 6 des Protokolls zum Abkommen der Artikel 11 Absatz 3 des Abkommens Anwendung finden soll. DBAbkG ARMArt 3(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 31 Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.