Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, welche Behörden für die Verfolgung und Bestrafung bestimmter Verstöße gegen das Waffen- und Sprengstoffgesetz zuständig sind. Sie überträgt diese Aufgabe auf die Hauptzollämter.
Was es regelt
- Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Waffengesetz.
- Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Sprengstoffgesetz.
- Die Übertragung dieser Zuständigkeiten auf die Hauptzollämter.
- Die Geltung der Verordnung auch im Land Berlin für bestimmte Fälle des Sprengstoffgesetzes.
Wen es betrifft
- Personen, die Ordnungswidrigkeiten nach § 53 Abs. 1 Nr. 15 des Waffengesetzes begehen.
- Personen, die Ordnungswidrigkeiten nach § 41 Abs. 1 Nr. 5 des Sprengstoffgesetzes begehen.
Eckpunkte
- Die Hauptzollämter sind zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 53 Abs. 1 Nr. 15 des Waffengesetzes.
- Die Hauptzollämter sind zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 41 Abs. 1 Nr. 5 des Sprengstoffgesetzes.
- Diese Zuständigkeit gilt, soweit § 33 Abs. 1 des Waffengesetzes und § 15 Abs. 3 des Sprengstoffgesetzes durch Behörden der Zollverwaltung ausgeführt werden.
- Die Verordnung trat am 1. Juli 1976 in Kraft.
📄 Gesetzestext
WaffGHZAOWiV1976-06-01BGBl I1976, 1616Verordnung über die Zuständigkeit der Hauptzollämter zur Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten nach dem Waffengesetz und dem SprengstoffgesetzStandZuletzt geändert durch Art. 8 G v. 11.10.2002 I 3970; 2003, 1957 (+++ Textnachweis Geltung ab: 1.7.1977 +++)
WaffGHZAOWiVEingangsformelAuf Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 80, 520), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gerichtskostengesetzes, des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher, der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften vom 20. August 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2189), wird verordnet:
WaffGHZAOWiV§ 1Die Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 53 Abs. 1 Nr. 15 des Waffengesetzes und nach § 41 Abs. 1 Nr. 5 des Sprengstoffgesetzes vom 13. September 1976 (BGBl. I S. 2737) wird auf die Hauptzollämter übertragen, soweit § 33 Abs. 1 des Waffengesetzes und § 15 Abs. 3 des Sprengstoffgesetzes durch Behörden der Zollverwaltung ausgeführt werden.
WaffGHZAOWiV§ 2Diese Verordnung gilt, soweit die Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 41 Abs. 1 Nr. 5 des Sprengstoffgesetzes übertragen wird, nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 134 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auch im Land Berlin.
WaffGHZAOWiV§ 3Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1976 in Kraft.
WaffGHZAOWiVSchlußformelDer Bundesminister der Finanzen
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.