Gesetz zu dem Vertrag vom 24. Oktober 1979 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über die Ergänzung des Europäischen
Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem Vertrag zwischen Deutschland und Italien zu, der die Rechtshilfe in Strafsachen ergänzt und vereinfacht. Es regelt die Anwendung dieses Vertrags in Deutschland.
Was es regelt
- Die Zustimmung zu einem Vertrag zwischen Deutschland und Italien vom 24. Oktober 1979.
- Die Veröffentlichung dieses Vertrags.
- Die Einschränkung des Grundrechts der Freiheit der Person gemäß Artikel VI des Vertrags.
- Die Befugnisse von Polizeibehörden bei Rechtshilfeersuchen.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland und die Italienische Republik.
- Polizeibehörden in Deutschland.
Eckpunkte
- Der Vertrag vom 24. Oktober 1979 ergänzt das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen.
- Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Artikels VI des Vertrags eingeschränkt.
- Polizeibehörden dürfen Ersuchen im Sinne des Artikels IX Absatz 3 des Vertrags nur stellen und beantworten, wenn sie nach innerstaatlichem Recht dazu befugt sind.
- Das Gesetz gilt auch im Land Berlin, wenn das Land Berlin dies feststellt.
Gesetzestext
Gesetz zu dem Vertrag vom 24. Oktober 1979 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtsh
(+++ Textnachweis Geltung ab: 4.7.1985 +++)
Art 1Dem in Rom am 24.
Oktober 1979 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Art 2
-
Art 3Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs.
2 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Artikels VI des Vertrags eingeschränkt.
Art 4
Polizeibehörden sind zur Stellung und Beantwortung von Ersuchen im Sinne des Artikels IX Abs. 3 des Vertrags nur insoweit befugt, als sie nach innerstaatlichem Recht in eigener Zuständigkeit Anordnungen treffen können.
Art 5
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.