Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, dass rückwirkende Erhöhungen des Kindergeldes unter bestimmten Umständen nicht als Einkommen bei Sozialleistungen angerechnet werden.
Was es regelt
- Die Nichtanrechnung von rückwirkend erhöhtem Kindergeld als Einkommen bei Sozialleistungen.
- Die Anrechnung des Kindergeldes bei der Anwendung des § 1612b Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für einen bestimmten Zeitraum.
Wen es betrifft
- Empfänger von Kindergeld, das rückwirkend erhöht wird.
- Empfänger von Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist.
Eckpunkte
- Rückwirkend erhöhtes Kindergeld wird nicht als Einkommen bei Sozialleistungen berücksichtigt, wenn die Erhöhung für die Zeit bis zum Ablauf des Kalendermonats gewährt wird, der auf den Monat der Verkündung des Gesetzes zur Kindergelderhöhung folgt.
- Für das durch das Gesetz vom 16. Juli 2015 erhöhte Kindergeld gilt die Nichtanrechnung des Unterschiedsbetrags für die Zeit bis zum 31. Dezember 2015.
- Für die Zeit bis zum 31. Dezember 2015 sind bei der Anwendung des § 1612b Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs folgende Kindergeldbeträge maßgeblich: 184 Euro für erste und zweite Kinder, 190 Euro für dritte Kinder und 215 Euro für das vierte und jedes weitere Kind.
- Die Nichtanrechnung gilt unabhängig vom Zeitpunkt des Zuflusses des Unterschiedsbetrags.
📄 Gesetzestext
ErKGNAnrG2015-07-16BGBl I2015, 1202, 1205Gesetz zur Nichtanrechnung rückwirkender Erhöhungen des Kindergeldes (+++ Textnachweis ab: 1.1.2015 +++)Das G wurde als Artikel 8 des G v. 16.7.2015 I 1202 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 10 Abs. 2 dieses G am 1.1.2015 in Kraft getreten.
ErKGNAnrG(XXXX)(1) Wird das Kindergeld rückwirkend erhöht, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach bisheriger Rechtslage zustehenden Kindergeld und dem erhöhten Kindergeld, der für die Zeit bis zum Ablauf des Kalendermonats gewährt wird, der auf den Monat der Verkündung desjenigen Gesetzes folgt, mit dem das Kindergeld erhöht wird, bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Dies gilt unabhängig vom Zeitpunkt des Zuflusses des Unterschiedsbetrags.
(2) Absatz 1 gilt für das durch Artikel 1 und 5 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1202) rückwirkend erhöhte Kindergeld mit der Maßgabe, dass der Unterschiedsbetrag für die Zeit bis zum 31. Dezember 2015 zwischen dem nach bisheriger Rechtslage zustehenden Kindergeld und dem erhöhten Kindergeld bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist. Dies gilt unabhängig vom Zeitpunkt des Zuflusses des Unterschiedsbetrags.
(3) Bei der Anwendung des § 1612b Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist für die Zeit bis zum 31. Dezember 2015 Kindergeld von monatlich 184 Euro für erste und zweite Kinder, 190 Euro für dritte Kinder und 215 Euro für das vierte und jedes weitere Kind maßgeblich.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.