Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt, wer im Geschäftsbereich des Bundesministers für Post und Telekommunikation Widerspruchsbescheide erlassen und den Dienstherrn bei Klagen von Beamten vertreten darf.
Was es regelt
- Die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden.
- Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis.
Wen es betrifft
- Beamte im Geschäftsbereich des Bundesministers für Post und Telekommunikation.
- Bestimmte Behördenleiter in diesem Geschäftsbereich.
Eckpunkte
- Die Befugnis zum Erlass von Widerspruchsbescheiden wird dem Direktor des Zentralamts für Zulassungen im Fernmeldewesen, dem Präsidenten des Bundesamts für Post und Telekommunikation und dem Präsidenten der Bundesdruckerei übertragen.
- Diese Zuständigkeit gilt, wenn die genannten Behörden oder ihnen nachgeordnete Behörden den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder abgelehnt haben.
- Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird den unter Punkt I genannten Behördenleitern übertragen, sofern sie für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig sind.
- Der Bundesminister für Post und Telekommunikation behält sich die Vertretung des Dienstherrn in besonderen Fällen vor.
📄 Gesetzestext
BMPTWid/BVtrAnO1990-02-16BGBl I1990, 576Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministers für Post und Telekommunikation
(+++ Textnachweis ab: 28. 3.1990 +++)
BMPTWid/BVtrAnOI.Erlaß von WiderspruchsbescheidenAuf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 479) in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 462) übertrage ich die Befugnis, Widerspruchsbescheide zu erlassen, a)dem Direktor des Zentralamts für Zulassungen im Fernmeldewesen, b)dem Präsidenten des Bundesamts für Post und Telekommunikation, c)dem Präsidenten der Bundesdruckerei, soweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlaß eines Verwaltungsakts abgelehnt haben.
BMPTWid/BVtrAnOII.Vertretung bei Klagen aus dem BeamtenverhältnisAuf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis den unter I. genannten Behördenleitern, soweit sie nach dieser Anordnung für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden zuständig sind. Für besondere Fälle behalte ich mir die Vertretung des Dienstherrn vor.
BMPTWid/BVtrAnOIII.SchlußvorschriftenDiese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
BMPTWid/BVtrAnOSchlußformelDer Bundesminister für Post und Telekommunikation
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.