Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt den Zeitpunkt der Einführung der elektronischen Aktenführung in Bußgeldverfahren im Geschäftsbereich des Bundes. Sie legt fest, ab wann und unter welchen Bedingungen Bußgeldakten elektronisch geführt werden können.
Was es regelt
- Die Möglichkeit zur elektronischen Aktenführung in Bußgeldverfahren.
- Den Beginn der elektronischen Aktenführung ab einem bestimmten Datum.
- Die Zuständigkeit für die Bestimmung, welche Verfahren elektronisch geführt werden.
- Die Veröffentlichungspflichten für entsprechende Verwaltungsanordnungen.
Wen es betrifft
- Verwaltungsbehörden des Bundes, die als Bußgeldbehörden tätig sind.
- Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof und der Bundesgerichtshof.
Eckpunkte
- Akten können ab dem 25. März 2021 elektronisch geführt werden.
- Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesgerichtshofs, der Generalbundesanwalt sowie die Leiter der Verwaltungsbehörden des Bundes bestimmen, welche Verfahren elektronisch geführt werden.
- Für die Hauptzollämter bestimmt die Präsidentin oder der Präsident der Generalzolldirektion diese Verfahren.
- Verwaltungsanordnungen müssen im Bundesanzeiger bekannt gemacht und auf der Internetseite des Erlassenden veröffentlicht werden.
📄 Gesetzestext
BEBußAktEVBEBußAktEV2021-03-17BGBl I2021, 359Bundes-E-Bußgeldakten-EinführungsverordnungVerordnung über den Zeitpunkt der Einführung der elektronischen Aktenführung in Bußgeldverfahren im Geschäftsbereich des Bundes (+++ Textnachweis ab: 25.3.2021 +++)
BEBußAktEVEingangsformelAuf Grund des § 110a Absatz 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, der durch Artikel 8 Nummer 13 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung:
BEBußAktEV§ 1AnwendungsbereichDiese Verordnung gilt für die Führung elektronischer Bußgeldakten bei 1.den Verwaltungsbehörden des Bundes, die als Bußgeldbehörden tätig sind,2.dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof und3.dem Bundesgerichtshof.
BEBußAktEV§ 2Einführung der elektronischen Akte(1) Die Akten können ab dem 25. März 2021 elektronisch geführt werden.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesgerichtshofs, der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof sowie vorbehaltlich des Satzes 2 die jeweilige Leiterin oder der jeweilige Leiter der Verwaltungsbehörden des Bundes, die als Bußgeldbehörden tätig sind, bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Verwaltungsanordnung die Verfahren, in denen die Bußgeldakten elektronisch geführt werden. Für die Hauptzollämter bestimmt die Präsidentin oder der Präsident der Generalzolldirektion diese Verfahren. Die Verwaltungsanordnungen sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen und auf der Internetseite desjenigen zu veröffentlichen, der sie erlassen hat.
BEBußAktEV§ 3InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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