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Zweite Verordnung über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen

Kurz gesagt

Diese Verordnung hebt die Anerkennung bestimmter Ausbildungsberufe auf. Sie regelt auch, was mit Personen geschieht, die bereits in diesen Berufen ausgebildet werden oder wurden.

Was sie regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
AusbBerAufhV 22008-05-07BGBl I2008, 796Zweite Verordnung über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen (+++ Textnachweis ab: 14.5.2008 +++) AusbBerAufhV 2EingangsformelAuf Grund des § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), der durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes und auf Grund des § 25 Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 26 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: AusbBerAufhV 2§ 1Aufhebung der Anerkennung von AusbildungsberufenDie Anerkennung folgender Ausbildungsberufe wird aufgehoben: 1.Schirmmacher,2.Wagner. AusbBerAufhV 2§ 2BesitzstandswahrungPersonen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in einem der in § 1 genannten Ausbildungsberufe ausgebildet worden sind oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung darin ausgebildet werden und diese Berufsausbildung nach § 4 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 Abs. 4 der Handwerksordnung fortsetzen, bleiben in ihrem Ausbildungsstatus unberührt. AusbBerAufhV 2§ 3InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.