Kurz gesagt
Diese Verordnung hebt die Anerkennung bestimmter Ausbildungsberufe auf. Sie regelt auch, was mit Personen geschieht, die bereits in diesen Berufen ausgebildet werden oder wurden.
Was sie regelt
- Die Aufhebung der Anerkennung von spezifischen Ausbildungsberufen.
- Die Besitzstandswahrung für Personen, die bereits in diesen Berufen ausgebildet werden oder wurden.
- Das Inkrafttreten der Verordnung.
Wen es betrifft
- Personen, die in den Berufen Schirmmacher oder Wagner ausgebildet wurden oder werden.
- Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium für Bildung und Forschung.
Eckpunkte
- Die Anerkennung der Ausbildungsberufe Schirmmacher und Wagner wird aufgehoben.
- Personen, die vor Inkrafttreten der Verordnung in diesen Berufen ausgebildet wurden oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens ausgebildet werden und ihre Ausbildung fortsetzen, behalten ihren Ausbildungsstatus.
- Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
📄 Gesetzestext
AusbBerAufhV 22008-05-07BGBl I2008, 796Zweite Verordnung über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen (+++ Textnachweis ab: 14.5.2008 +++)
AusbBerAufhV 2EingangsformelAuf Grund des § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), der durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes und auf Grund des § 25 Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 26 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
AusbBerAufhV 2§ 1Aufhebung der Anerkennung von AusbildungsberufenDie Anerkennung folgender Ausbildungsberufe wird aufgehoben: 1.Schirmmacher,2.Wagner.
AusbBerAufhV 2§ 2BesitzstandswahrungPersonen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in einem der in § 1 genannten Ausbildungsberufe ausgebildet worden sind oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung darin ausgebildet werden und diese Berufsausbildung nach § 4 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 Abs. 4 der Handwerksordnung fortsetzen, bleiben in ihrem Ausbildungsstatus unberührt.
AusbBerAufhV 2§ 3InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.