Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem Abkommen zwischen dem Deutschen Institut in Taipeh und der Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland zu, das die Doppelbesteuerung und Steuerverkürzung bei Einkommen- und Vermögensteuern verhindern soll.
Was es regelt
- Die Zustimmung zu einem Abkommen und einem Protokoll zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung.
- Die Veröffentlichung dieses Abkommens und Protokolls.
- Die entsprechende Anwendung von § 2 Absatz 1 der Abgabenordnung auf das Abkommen und das Protokoll.
- Die entsprechende Anwendung von Vorschriften zu Doppelbesteuerungsabkommen auf dieses Abkommen und Protokoll.
Wen es betrifft
- Das Deutsche Institut in Taipeh.
- Die Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland.
Eckpunkte
- Das Abkommen und das Protokoll wurden am 19. Dezember 2011 in Berlin und am 28. Dezember 2011 in Taipeh unterzeichnet.
- Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
- Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Tag des Inkrafttretens des Abkommens und des Protokolls im Bundesgesetzblatt Teil I bekannt.
- Dies gilt auch für den Tag des Außerkrafttretens des Abkommens.
📄 Gesetzestext
DBATaipehG2012-10-02BGBl I2012, 2079Gesetz zum Abkommen vom 19. und 28. Dezember 2011 zwischen dem Deutschen Institut in Taipeh und der Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung hinsichtlich der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (+++ Textnachweis ab: 9.10.2012 +++)
DBATaipehGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
DBATaipehGArt 1(1) Dem in Berlin am 19. Dezember 2011 und in Taipeh am 28. Dezember 2011 unterzeichneten Abkommen zwischen dem Deutschen Institut in Taipeh und der Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung hinsichtlich der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und des entsprechenden Protokolls zum Abkommen wird zugestimmt.
(2) Das Abkommen und das Protokoll zum Abkommen werden nachstehend veröffentlicht.
DBATaipehGArt 2(1) § 2 Absatz 1 der Abgabenordnung gilt für das Abkommen und das Protokoll zum Abkommen entsprechend.
(2) Vorschriften mit Bezug zu Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gelten für das Abkommen und das Protokoll zum Abkommen entsprechend.
DBATaipehGArt 3(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Tag, an dem das Abkommen und das Protokoll zum Abkommen nach seinem Artikel 29 Absatz 1 Satz 2 in Kraft treten, im Bundesgesetzblatt Teil I bekannt.
(3) Absatz 2 gilt für den Tag des Außerkrafttretens nach Artikel 30 des Abkommens entsprechend.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.