Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die zentrale Archivierung von Dokumenten, die sich mit den Folgen des Krieges befassen, insbesondere im Bereich des Lastenausgleichs und der Heimatortskarteien. Es schafft ein Zentralarchiv im Bundesarchiv, um diese wichtigen Unterlagen für die wissenschaftliche Forschung zu sammeln und zu bewahren.
Was es regelt
- Die Errichtung eines Zentralarchivs für den Lastenausgleich im Bundesarchiv.
- Die Übernahme von bedeutsamen Unterlagen aus dem Bereich des Lastenausgleichs durch dieses Archiv.
- Die Übergabe von Unterlagen der Heimatortskarteien des Kirchlichen Suchdienstes an das Lastenausgleichsarchiv.
- Die Zuständigkeit für die Bestimmung der abzugebenden Schriftgutarten und des Inhalts von Übergabeverzeichnissen.
Wen es betrifft
- Die Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, die über Unterlagen aus dem Bereich des Lastenausgleichs verfügen.
- Der Kirchliche Suchdienst, bezüglich der Unterlagen seiner Heimatortskarteien.
Eckpunkte
- Im Bundesarchiv wird ein Zentralarchiv für den Lastenausgleich (Lastenausgleichsarchiv) errichtet.
- Das Lastenausgleichsarchiv übernimmt für die wissenschaftliche Forschung bedeutsame Unterlagen aus dem Bereich des Lastenausgleichs.
- Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände müssen solche Unterlagen aussondern und zusammen mit einem Übergabeverzeichnis dem Lastenausgleichsarchiv übergeben.
- Das Lastenausgleichsarchiv übernimmt die Unterlagen der Heimatortskarteien des Kirchlichen Suchdienstes, sobald dessen Aufgaben abgeschlossen sind.
📄 Gesetzestext
KrArchG1988-01-06BGBl I1988, 65Gesetz über die zentrale Archivierung von Unterlagen aus dem Bereich des
KriegsfolgenrechtsHinweisGeändert durch Art. 155 V v. 19.6.2020 I 1328
(+++ Textnachweis ab: 15. 1.1988 +++)
KrArchG§ 1Archivierung von Unterlagen aus dem Lastenausgleich(1) Im Bundesarchiv wird ein Zentralarchiv für den Lastenausgleich (Lastenausgleichsarchiv) errichtet. Das Lastenausgleichsarchiv übernimmt als Archivgut für die wissenschaftliche Forschung bedeutsame Unterlagen aus dem Bereich des Lastenausgleichs.
(2) Die Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, die über solche Unterlagen verfügen, haben diese im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Durchführung des Lastenausgleichs auszusondern und jeweils zusammen mit einem Übergabeverzeichnis dem Lastenausgleichsarchiv zu übergeben.
(3) Das Nähere über das abzugebende Schriftgut sowie den Inhalt des Übergabeverzeichnisses bestimmt das für Kultur und Medien zuständige Mitglied der Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.
KrArchG§ 2Übernahme von Unterlagen der Heimatortskarteien(1) Das Lastenausgleichsarchiv übernimmt die Unterlagen der Heimatortskarteien des Kirchlichen Suchdienstes.
(2) Der Kirchliche Suchdienst übergibt die Bestände seiner Heimatortskarteien dem Lastenausgleichsarchiv, sobald die ihm von der Bundesrepublik Deutschland übertragenen Aufgaben abgeschlossen sind.
KrArchG§ 3Berlin-KlauselDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
KrArchG§ 4InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.