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Gesetz zu dem Übereinkommen vom 29. Oktober 1971 zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger

Kurz gesagt

Dieses Gesetz stimmt einem internationalen Übereinkommen zu, das Hersteller von Tonträgern vor der unerlaubten Vervielfältigung ihrer Werke schützt. Es integriert die Bestimmungen dieses Übereinkommens in das deutsche Recht.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
TonTrÜbkG1973-12-10BGBl II1973, 1669Gesetz zu dem Übereinkommen vom 29. Oktober 1971 zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (+++ Textnachweis ab: 14.12.1973 +++) TonTrÜbkGArt 1Dem in Genf am 29. Oktober 1971 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht. TonTrÜbkGArt 2(1) Angehörige eines Vertragsstaats des Übereinkommens und Unternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat des Übereinkommens genießen vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland an für ihre Tonträger die in § 85 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1273), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 10. November 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2081), vorgesehenen Rechte mit der Maßgabe, daß Schutz nur gegen die in Artikel 2 des Übereinkommens genannten Handlungen gewährt wird. Bei Verletzung dieser Rechte ist auch § 108 Nr. 5 des Urheberrechtsgesetzes anzuwenden. (2) § 136 des Urheberrechtsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. TonTrÜbkGArt 3Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. TonTrÜbkGArt 4(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 11 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.