Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt, wer für die Bearbeitung von Widersprüchen und die Vertretung bei Klagen von Beamtinnen und Beamten des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof in Besoldungsangelegenheiten zuständig ist.
Was es regelt
- Die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden.
- Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
- Die Anwendung auf Widersprüche und Klagen vor Inkrafttreten der Anordnung.
- Das Inkrafttreten der Anordnung.
Wen es betrifft
- Beamtinnen und Beamte des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof.
- Das Bundesverwaltungsamt und dessen Präsidentin oder Präsident.
Eckpunkte
- Das Bundesverwaltungsamt ist zuständig für Widerspruchsbescheide in Besoldungsangelegenheiten, wenn es bereits für die ursprüngliche Entscheidung zuständig war.
- Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesverwaltungsamts vertritt die Bundesrepublik Deutschland bei Klagen in Besoldungsangelegenheiten, wenn das Bundesverwaltungsamt den Widerspruchsbescheid erlassen hat.
- Die Regelungen gelten nicht für Widersprüche und Klagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Anordnung eingelegt oder erhoben wurden.
- Die Anordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
📄 Gesetzestext
GBAWidVertrAnOGBAWidVertrAnO2022-11-03BGBl I2022, 1975Anordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden sowie der Vertretung bei Klagen von Beamtinnen und Beamten des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof in Angelegenheiten der Besoldung (+++ Textnachweis ab: 9.11.2022 +++)
GBAWidVertrAnOEingangsformelNach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ordnet das Bundesministerium der Justiz an:
GBAWidVertrAnO§ 1Erlass von WiderspruchsbescheidenDem Bundesverwaltungsamt wird die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden übertragen, soweit dadurch über Widersprüche von Beamtinnen und Beamten des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof in Angelegenheiten der Besoldung entschieden wird, die sich gegen Entscheidungen richten, für die eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamts besteht.
GBAWidVertrAnO§ 2Vertretung bei KlagenDer Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamts wird die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Angelegenheiten der Besoldung übertragen, soweit eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamts für den Erlass des Widerspruchsbescheids besteht.
GBAWidVertrAnO§ 3ÜbergangsregelungDie §§ 1 und 2 sind nicht auf Widersprüche und Klagen in Angelegenheiten der Besoldung anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieser Anordnung eingelegt oder erhoben worden sind.
GBAWidVertrAnO§ 4InkrafttretenDiese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.