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Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Soldatenentschädigung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung

Kurz gesagt

Diese Anordnung regelt die Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der Soldatenentschädigung innerhalb des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung. Sie legt fest, welche Behörde für bestimmte Entscheidungen und Vertretungen zuständig ist.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
BMVgSEGZustAnOBMVgSEGZustAnO2024-06-17BGBl. I2024, Nr. 199BMVg-Soldatenentschädigungs-ZuständigkeitsanordnungAnordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Soldatenentschädigung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (+++ Textnachweis ab: 1.1.2025 +++) BMVgSEGZustAnOEingangsformelAuf Grund des § 71 Absatz 2 Satz 1 sowie § 72 Absatz 2 Satz 2 des Soldatenentschädigungsgesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932, 3933) ordnet das Bundesministerium der Verteidigung an: BMVgSEGZustAnO§ 1Entscheidung im VorverfahrenDie Zuständigkeit für die Entscheidung im Vorverfahren (§ 71 Soldatenentschädigungsgesetz) wird auf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen. BMVgSEGZustAnO§ 2VertretungsbefugnisDie Befugnis zur Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Soldatenentschädigungsgesetz wird auf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen. Gleiches gilt bei Klagen von Soldatinnen und Soldaten, die dem Bundesnachrichtendienst angehören oder angehört haben, sowie deren Hinterbliebenen. BMVgSEGZustAnO§ 3Entscheidung durch das Bundesministerium der VerteidigungDas Bundesministerium der Verteidigung behält sich vor, in Einzelfällen 1.die nach §§ 1 und 2 übertragenen Aufgaben und Befugnisse selbst auszuüben,2.die Ausübung der nach §§ 1 und 2 übertragenen Aufgaben und Befugnisse unter Zustimmungsvorbehalt zu stellen,3.Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung selbst zu treffen. BMVgSEGZustAnO§ 4InkrafttretenDiese Anordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.