Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt die Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der Soldatenentschädigung innerhalb des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung. Sie legt fest, welche Behörde für bestimmte Entscheidungen und Vertretungen zuständig ist.
Was es regelt
- Die Zuständigkeit für Entscheidungen in Vorverfahren nach dem Soldatenentschädigungsgesetz.
- Die Befugnis zur Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Soldatenentschädigungsgesetz.
- Die Vertretung bei Klagen von Soldatinnen und Soldaten des Bundesnachrichtendienstes oder deren Hinterbliebenen.
- Vorbehaltsrechte des Bundesministeriums der Verteidigung in Bezug auf diese Zuständigkeiten.
Wen es betrifft
- Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.
- Das Bundesministerium der Verteidigung.
- Soldatinnen und Soldaten sowie deren Hinterbliebene, die Ansprüche nach dem Soldatenentschädigungsgesetz haben.
Eckpunkte
- Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ist zuständig für Entscheidungen im Vorverfahren (§ 71 Soldatenentschädigungsgesetz).
- Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr vertritt die Bundesrepublik Deutschland bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Soldatenentschädigungsgesetz.
- Das Bundesministerium der Verteidigung kann in Einzelfällen die übertragenen Aufgaben selbst ausüben, unter Zustimmungsvorbehalt stellen oder Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung selbst treffen.
- Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
📄 Gesetzestext
BMVgSEGZustAnOBMVgSEGZustAnO2024-06-17BGBl. I2024, Nr. 199BMVg-Soldatenentschädigungs-ZuständigkeitsanordnungAnordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Soldatenentschädigung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (+++ Textnachweis ab: 1.1.2025 +++)
BMVgSEGZustAnOEingangsformelAuf Grund des § 71 Absatz 2 Satz 1 sowie § 72 Absatz 2 Satz 2 des Soldatenentschädigungsgesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932, 3933) ordnet das Bundesministerium der Verteidigung an:
BMVgSEGZustAnO§ 1Entscheidung im VorverfahrenDie Zuständigkeit für die Entscheidung im Vorverfahren (§ 71 Soldatenentschädigungsgesetz) wird auf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen.
BMVgSEGZustAnO§ 2VertretungsbefugnisDie Befugnis zur Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Soldatenentschädigungsgesetz wird auf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen. Gleiches gilt bei Klagen von Soldatinnen und Soldaten, die dem Bundesnachrichtendienst angehören oder angehört haben, sowie deren Hinterbliebenen.
BMVgSEGZustAnO§ 3Entscheidung durch das Bundesministerium der VerteidigungDas Bundesministerium der Verteidigung behält sich vor, in Einzelfällen 1.die nach §§ 1 und 2 übertragenen Aufgaben und Befugnisse selbst auszuüben,2.die Ausübung der nach §§ 1 und 2 übertragenen Aufgaben und Befugnisse unter Zustimmungsvorbehalt zu stellen,3.Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung selbst zu treffen.
BMVgSEGZustAnO§ 4InkrafttretenDiese Anordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.