Kurz gesagt
Diese Verordnung ändert luftrechtliche Vorschriften bezüglich des Transports gefährlicher Güter und der Zulassung von Luftsportgeräten und Flugmodellen. Sie trat am 1. Juli 2001 in Kraft.
Was es regelt
- Den Transport gefährlicher Güter im Luftverkehr.
- Die Zulassung von Luftsportgeräten.
- Die Zulassung von Flugmodellen.
- Übergangsbestimmungen für bestimmte Luftfahrtgeräte.
Wen es betrifft
- Hersteller von Hängegleitern, Gleitsegeln und Sprungfallschirmen.
- Halter von Hängegleitern, Gleitsegeln und Sprungfallschirmen.
Eckpunkte
- Die Verordnung ist am 1. Juli 2001 in Kraft getreten.
- Für Hängegleiter, Gleitsegel und Sprungfallschirme, deren Stückprüfung vor dem 1. Juli 2001 bescheinigt wurde, gelten Muster- und Stückprüfung als erbracht, wenn der Hersteller dem Halter die Anweisungen für Nachprüfung und Mängelbehebung zur Verfügung stellt.
- Können diese Anweisungen nicht bereitgestellt werden, dürfen die Geräte nur nach den vor dem 1. Juli 2001 geltenden Regelungen weiter betrieben werden.
📄 Gesetzestext
LuftRÄndV 20012001-06-13BGBl I2001, 1221Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über den
Transport gefährlicher Güter und die Zulassung von Luftsportgeräten
und Flugmodellen
(+++ Textnachweis ab: 1. 7.2001 +++)
LuftRÄndV 2001EingangsformelAuf Grund der §§ 31c und 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, 9a und Satz 2 sowie Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:
LuftRÄndV 2001(XXXX) Art 1 bis 3(weggefallen)
LuftRÄndV 2001Art 4Inkrafttreten, Übergangsbestimmung(1) Diese Verordnung tritt ... am 1. Juli 2001 in Kraft.
(2)
(3) Für Hängegleiter, Gleitsegel und Sprungfallschirme, bei denen die Stückprüfung nach § 10 Abs. 3, 4 und 7 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät in der vor dem 1. Juli 2001 geltenden Fassung bescheinigt ist, gelten die Muster- und Stückprüfung nach § 10a der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät als erbracht, wenn der Hersteller die für die Nachprüfung und Mängelbehebung erforderlichen Anweisungen dem Halter zur Verfügung stellt. Können die erforderlichen Anweisungen des Herstellers dem Halter nicht zur Verfügung gestellt werden, dürfen diese Luftfahrtgeräte nur weiter betrieben werden, wenn sie nach den vor dem 1. Juli 2001 geltenden Regelungen nachgeprüft werden.
LuftRÄndV 2001SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.