Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem Protokoll zu, das die Auslegung eines Übereinkommens über gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof regelt. Es legt fest, wie Auslegungsfragen dem Gerichtshof vorgelegt werden und wer dafür zuständig ist.
Was es regelt
- Die Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland zu einem Protokoll vom 3. Juni 1971.
- Die Art und Weise, wie Auslegungsfragen dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt werden müssen.
- Die Benennung der zuständigen Stelle für bestimmte Aufgaben gemäß dem Protokoll.
- Das Inkrafttreten des Gesetzes und die Bekanntgabe des Inkrafttretens des Protokolls.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland als Unterzeichnerstaat des Protokolls.
- Gerichte, die Auslegungsfragen dem Gerichtshof vorlegen.
- Das Bundesamt für Justiz als zuständige Stelle.
Eckpunkte
- Das Gesetz stimmt dem Protokoll vom 3. Juni 1971 zu, das in Luxemburg unterzeichnet wurde.
- Bei der Vorlage einer Auslegungsfrage an den Gerichtshof muss die auszulegende Vorschrift bezeichnet und die Auslegungsfrage dargelegt werden.
- Der Sach- und Streitstand muss in gedrängter Form dargestellt werden, soweit dies zur Beurteilung der Auslegungsfrage erforderlich ist.
- Das Bundesamt für Justiz nimmt die Aufgaben der zuständigen Stelle im Sinne des Artikels 4 des Protokolls wahr.
📄 Gesetzestext
VollstrZustProtG1972-08-07BGBl II1972, 845Gesetz zu dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den GerichtshofStandGeändert durch Art. 4 Abs. 9 G v. 17.12.2006 I 3171(+++ Textnachweis ab: 11.8.1972 +++)
VollstrZustProtGArt 1Dem in Luxemburg am 3. Juni 1971 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Protokoll betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof wird zugestimmt. Das Protokoll wird nachstehend veröffentlicht.
VollstrZustProtGArt 2In dem Beschluß, mit dem die Auslegungsfrage dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt wird, ist die auszulegende Vorschrift zu bezeichnen sowie die zu klärende Auslegungsfrage darzulegen. Ferner ist der Sach- und Streitstand, soweit dies zur Beurteilung der Auslegungsfrage erforderlich ist, in gedrängter Form darzustellen.
VollstrZustProtGArt 3Die Aufgaben der zuständigen Stelle im Sinne des Artikels 4 des Protokolls nimmt das Bundesamt für Justiz wahr.
VollstrZustProtGArt 4Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
VollstrZustProtGArt 5(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seine Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 8 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.