Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen. Sie legt fest, wie Anträge auf Namensänderung oder -feststellung bekannt gemacht werden können.
Was es regelt
- Die Veröffentlichung von Anträgen auf Änderung oder Feststellung des Familiennamens.
- Die Bekanntmachung von Namensänderungen oder -feststellungen.
- Die Bestimmung der zuständigen Behörde für diese Verfahren durch die Landesregierungen.
Wen es betrifft
- Personen, die eine Änderung oder Feststellung ihres Familiennamens beantragen.
- Personen, deren Rechte durch eine Namensänderung beeinträchtigt werden könnten.
Eckpunkte
- Die höhere Verwaltungsbehörde kann Anträge auf Namensänderung oder -feststellung in einer Tageszeitung veröffentlichen, um Rechte Dritter zu schützen.
- Die Kosten für diese Veröffentlichung trägt der Antragsteller.
- Die höhere Verwaltungsbehörde kann die erfolgte Namensänderung oder -feststellung in einer Tageszeitung bekanntmachen, wenn dies zweckmäßig ist.
- Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde für diese Verfahren bestimmen.
📄 Gesetzestext
FamNamÄndGDV 11938-01-07RGBl I1938, 12Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und VornamenStandZuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 47 G v. 18.7.2016 I 1666SonstMittelbare Änderung durch Art. 2 G v. 18.7.2016 I 1666 ist berücksichtigt (+++ Textnachweis Geltung ab: 1.5.1975 +++)Eingliederung dieser Vorschrift in das Sachgebiet 2 ist vorgesehen
FamNamÄndGDV 1EingangsformelAuf Grund des § 13 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 9) wird folgendes verordnet:
FamNamÄndGDV 1010Art I
FamNamÄndGDV 1§ 1-
FamNamÄndGDV 1§ 2(1) Die höhere Verwaltungsbehörde kann den Antrag auf Änderung oder Feststellung des Familiennamens unter Bestimmung einer Frist zur Geltendmachung von Einwendungen in einer von ihr zu bestimmenden Tageszeitung auf Kosten des Antragstellers veröffentlichen, soweit es zur Verhütung der Beeinträchtigung von Rechten anderer Personen erforderlich erscheint.
(2) Wird ein Familienname geändert oder festgestellt ..., so kann die höhere Verwaltungsbehörde diese Anordnung durch einmaliges Einrücken in eine von ihr zu bestimmende Tageszeitung auf Kosten des Betroffenen bekanntmachen, wenn es im Einzelfall zweckmäßig erscheint.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde abweichend von den Absätzen 1 und 2 zu bestimmen. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.
FamNamÄndGDV 1§ 3(weggefallen)
FamNamÄndGDV 1020Art II
FamNamÄndGDV 1SchlußformelDer Reichsminister des Innern
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.