Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die weitere Nutzung der Berufsbezeichnung „Baumeister“ und ähnlicher Bezeichnungen nach dem 31. Dezember 1980. Sie stellt sicher, dass nur Personen, die bestimmte Kriterien erfüllen, diese Bezeichnung führen dürfen.
Was sie regelt
- Die Führung der Berufsbezeichnung „Baumeister“ und ähnlicher Bezeichnungen im Baugewerbe.
- Die Bedingungen, unter denen diese Bezeichnungen nach dem 31. Dezember 1980 weiterhin geführt werden dürfen.
- Die Durchführung von Baumeisterprüfungen unter bestimmten Voraussetzungen.
Wen es betrifft
- Personen, die die Berufsbezeichnung „Baumeister“ oder ähnliche Bezeichnungen führen möchten.
- Beamte und Angestellte des Bundes, der Länder und öffentlich-rechtlicher Körperschaften, die Amts- oder Berufsbezeichnungen führen.
Eckpunkte
- Die Berufsbezeichnung „Baumeister“ darf nur führen, wer am 31. Dezember 1980 dazu berechtigt war oder danach die Baumeisterprüfung bestanden hat.
- Vorschriften über die Führung von Amts- und Berufsbezeichnungen durch Beamte und Angestellte bleiben unberührt.
- Vorschriften über die Bezeichnung „Regierungsbaumeister“ bleiben ebenfalls unberührt.
- Baumeisterprüfungen werden weiterhin nach den alten Vorschriften durchgeführt, wenn die Zulassung vor dem 1. Oktober 1980 beantragt wurde und die Voraussetzungen erfüllt sind.
📄 Gesetzestext
BaumeisterVAblV1979-04-02BGBl I1979, 419Verordnung zur Ablösung der Baumeisterverordnung
(+++ Textnachweis ab: 1.1.1981 +++)
BaumeisterVAblVEingangsformelAuf Grund des § 133 Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1978 (BGBl. I S. 97) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
BaumeisterVAblVArt 1-
BaumeisterVAblVArt 2Die Berufsbezeichnung "Baumeister" sowie Berufsbezeichnungen, die das Wort "Baumeister" enthalten und auf eine Tätigkeit im Baugewerbe (Hoch- oder Tiefbau) hinweisen, darf weiterhin nur führen, wer am 31. Dezember 1980 zur Führung dieser Bezeichnung berechtigt ist oder wer noch nach diesem Zeitpunkt die Baumeisterprüfung bestanden hat (Artikel 5 Abs. 2).
BaumeisterVAblVArt 3Unberührt bleiben die Vorschriften über die Führung von Amts- und Berufsbezeichnungen durch die Beamten und Angestellten des Bundes, der Länder und sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften. Unberührt bleiben ferner die Vorschriften über die Führung der Bezeichnung "Regierungsbaumeister".
BaumeisterVAblVArt 4Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 156 der Gewerbeordnung auch im Land Berlin.
BaumeisterVAblVArt 5(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.
(2) Baumeisterprüfungen werden weiterhin nach den bisher geltenden Vorschriften durchgeführt, wenn die Zulassung zur Prüfung vor dem 1. Oktober 1980 beantragt wird und die Voraussetzungen für die Zulassung im Zeitpunkt des Antrags erfüllt sind.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.